Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 8. September 1999 sind die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Ihre Berufungen hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn durch Urteil vom 15. Dezember 1999 mit der Maßgabe verworfen, dass von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus der Verurteilung vom 23.04.1998 durch das Amtsgericht Waldbröl (4 Ds 642/97) abgesehen wird.
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Angeklagte mit der Revision, zu deren Begründung die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird.
II.
Die Rechtsmittel haben insofern (vorläufigen) Erfolg, als sie gemäߧ§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führen.
Die Revisionen machen mit den insoweit ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen zu Recht geltend, dass die Beweisanträge der Verteidiger auf Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Zeugen u der Strafkammer rechtsfehlerhaft abgelehnt worden sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesen Verfahrensmängeln beruht (§ 337 StPO). Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge bedürfen daher keiner Entscheidung.
a)
Nach den Urteilsgründen "beruhen die Feststellungen zunächst auf den Bekundungen der Zeugin M, die den äußeren Geschehensablauf so bekundet hat, wie von der Kammer festgestellt". Mit Bezug auf die Wahrnehmungsmöglichkeiten dieser Zeugin haben die Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung beantragt, eine Inaugenscheinnahme des Tatorts, nämlich der Discothek "G." in X, vorzunehmen, und zur Begründung ausgeführt, dabei werde sich ergeben, dass die Zeugin M das fragliche Tatgeschehen nicht beobachtet haben könne. Zum Zeitpunkt der fraglichen Tat wolle sie sich an der Kasse befunden und gesehen haben, wie die Angeklagten geschubst, getreten, angesprungen und geschlagen hätten. Diese Beobachtungen könne sie von der bekundeten Position aus nicht gemacht haben. Dies gelte umso mehr, als sich im fraglichen Bereich zum Tatzeitpunkt eine Vielzahl von Gästen befand.
Diesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Einnahme des Augenscheins ist zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 244 Abs. 5 S. 1 StPO). Zum einen ist die Situation zur Tatzeit wegen der im Beweisantrag erwähnten 'Vielzahl von Gästen' nicht rekonstruierbar. Zum anderen liegen neben den Bekundungen der Zeugin M die Aussagen der Zeugen Y, V. und F. vor, welche - die Angaben der Zeugin M bestätigend - hinreichende Rückschlüsse auf das Tatgeschehen ermöglichen."
Mit dieser Begründung konnte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.
Zwar ist für die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einnahme eines Augenscheins allein die Sachaufklärungspflicht das maßgebliche Kriterium (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rdnr. 78 m. w. Nachw.). Die in dem Beschluss des Landgerichts niedergelegten Erwägungen sind indessen nicht geeignet, die beantragte Beweiserhebung unter diesem Gesichtspunkt als entbehrlich erscheinen zu lassen.
Durch Augenscheinseinnahme sollte nachgewiesen werden, dass die Zeugin M, die auf eigener Wahrnehmung beruhende Angaben zum Tatgeschehen gemacht hatte, aufgrund der räumlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage war, von ihrem Standort an der Kasse der Discothek aus entsprechende Beobachtungen zu machen. Dabei wird der Ausschluss der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin in erster Linie auf die räumlichen Gegebenheiten "der Örtlichkeiten" zurückgeführt; nur ergänzend ("um so mehr ...") wird auf die Anwesenheit einer Vielzahl von Gästen abgestellt. Wenn die Strafkammer demgegenüber darauf verweist, dass wegen der Unwägbarkeiten hinsichtlich der anwesenden Discothekenbesucher die Situation zur Tatzeit nicht rekonstruierbar - und das Beweismittel daher ungeeignet - sei, so geht es mit dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses am Kern der Beweisbehauptung vorbei.
Auch der Hinweis auf (bestätigende) Aussagen anderer Zeugen und dadurch ermöglichte "Rückschlüsse auf das Tatgeschehen" belegt nicht die Entbehrlichkeit der mit dem Beweisantrag angestrebten Aufklärung. Daraus geht nicht hervor, dass die Strafkammer aufgrund der schon vollzogenen Beweisaufnahme, namentlich der erwähnten Zeugenaussagen (vgl. dazu BGHSt 8, 177 [180] = NJW 1955, 1890; BGH NStZ 1981, 310; BGH NStZ 1984, 565 = StV 1984, 452 [453]; BGH NStZ 1985, 206 [Pfeiffer/Miebach]; KG NJW 1980, 952; OLG Köln 3. StS VRS 65, 450; SenE v. 30.11.1965 - Ss 395/65 - = NJW 1966, 606 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 244 Rdnr. 104) eine genügend klare Vorstellung vom Objekt des Augensch...