Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.02.1992; Aktenzeichen 19 T 23/92) |
AG Köln (Aktenzeichen 73 N 275/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 1992 – 19 T 23/92 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
1. Durch Beschluß vom 15.10.1990 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Konkursverwalter ist der Beteiligte zu 1) ernannt worden. Der allgemeine Prüfungstermin hat am 13.12.1990, besondere Prüfungstermine zur Prüfung nachgemeldeter Forderungen haben am 30.01. und am 18.07.1991 stattgefunden.
Am 02.10.1991 hat der Beteiligte zu 2) eine Kostenforderung in Höhe von DM 80,10 zur Konkurstabelle angemeldet. Am selben Tage hat der Rechtspfleger wegen dieser Anmeldung besonderen Prüfungstermin auf den 28.11.1991 anberaumt. Am 07.10.1991 hat der Beteiligte zu 1) beim Konkursgericht seinen Schlußbericht, die Schlußrechnung und das Schlußverzeichnis eingereicht. Der Rechtspfleger hat Schlußtermin auf den 28.11.1991 bestimmt. Das Schlußverzeichnis hat gemäß Bekanntmachung vom 28.10.1991 zur Einsicht ausgelegen.
Im Prüfungstermin am 28.11.1991 ist die von dem Beteiligten zu 2) nachgemeldete Forderung in Höhe von DM 80,10 unbestritten geblieben und zur Konkurstabelle festgestellt worden. Im anschließenden Schlußtermin am selben Tage hat der Beteiligte zu 2) gegen das Schlußverzeichnis die Einwendung erhoben, daß auch die Forderung von DM 80,10 berücksichtigt werden müsse. Durch Beschluß vom 28.11.1991 hat der Rechtspfleger ausgesprochen, daß die Forderung in Höhe von DM 80,10 in das Schluß Verzeichnis unter den nicht bevorrechtigten Forderungen aufzunehmen sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 09.12.1991 Erinnerung eingelegt, der der Konkursrichter nicht abgeholfen hat. Durch Beschluß vom 17.02.1992 hat das Landgericht den Beschluß des Rechtspflegers vom 28.11.1991 aufgehoben und ausgesprochen, daß diese Beschwerdeentscheidung erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam werde. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die erst am Tage des Schlußtermins festgestellte Forderung habe wegen Ablaufs der Ausschlußfrist nach §§ 152, 153 KO nicht in das Schlußverzeichnis aufgenommen werden dürfen.
Gegen diesen ihm am 04.03.1992 zugestellten und am selben Tage auf der Geschäftsstelle des Konkursgerichts niedergelegten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der am 11.03.1992 bei dem Oberlandesgericht eingelegten weiteren Beschwerde.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere in rechter Frist eingelegt worden (§§ 73 Abs. 2, 158 Abs. 2, 162 Abs. 2 KO, 568 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt: Der Beteiligte zu 2) wird durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil die Beschwerdekammer den Beschluß des Amtsgerichts vom 28.11.1991 zu seinen Ungunsten abgeändert hat.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat richtig entschieden. Eine Forderung, die – wie hier – aufgrund verspäteter Anmeldung erst am Tage des Schlußtermins zur Konkurstabelle festgestellt wird, kann bei der Schlußverteilung nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar kann – wie im vorliegenden Fall geschehen – ein besonderer Prüfungstermin (§ 142 Abs. 1, 2. Halbsatz KO) auch auf den Tag des Schlußtermins anberaumt werden (vgl. Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 162, Rdn. 9;: Kilger, KO, 15. Aufl. 1987, § 162, Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, § 142, Rdn. 4 b). Dies hat indes nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Jaeger/Weber, a.a.O., § 142, Rdn. 2 u. § 162, Rdn. 9; Kilger, a.a.O.; Kropshofer in Hess/Kropshofer, KO, 3. Aufl. 1989, § 162, Rdn. 3; Kuhn/Uhlenbruck. a.a.O., § 142, Rdn. 1 u. 4 b; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung, 6. Aufl. 1990, Rdn. 889 b; Schrader/Uhlenbruck/Delhaes, Konkurs- und Vergleichsverfahren, 4. Aufl. 1988, Rdn. 459, Ziff. 2; Uhlenbruck, KTS 1975, 14, 16; a.A.: Boennecke. KTS 1955, 173, 175); der sich der Senat anschließt, zur Folge, daß dann die Forderung wegen der Ablaufs der Ausschlußfristen nach. §§ 152, 155, 161, 166 KO keine Berücksichtigung mehr finden kann, so daß sich die Wirkung der Feststellung zur Konkurstabelle dann auf die Folgen aus § 164 Abs. 2 KO beschränkt (vgl. Jaeger/Weber, a.a.O., § 162, rdn. 9).
Der Beteiligte zu 2) hält dem entgegen, daß der nach § 152 KO fristgerecht zu führende Nachweis nur denjenigen Konkursgläubigern obliege, deren Forderungen nicht festgestellt sind, so daß § 152 KO schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht anzuwenden sei, wenn die Forderung schließlich noch am Tage des Schlußtermins festgestellt werde (so auch: Baennecke, KTS 1955, 173, 176). Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Nach § 151 KO hat der Konkursverwalter vor der Vornahme einer Verteilung – ...