Leitsatz (amtlich)
Die Sonderregelung zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes in § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB kann auch bei Kleinstkapitalgesellschaften nur dann eingreifen, wenn tatsächlich nach § 326 Abs. 2 HGB vorgegangen worden ist; ein "Erst-Recht"-Schluss auch für den Fall der "normalen" Veröffentlichung (also ohne Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB) ist nicht möglich.
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 21.01.2016; Aktenzeichen 30 T 645/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des LG Bonn vom 21.01.2016 - 30 T 645/14 (EHUG - 00041758/2014 - 01/01) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 18.07.2014 - EHUG 0041758/2014 - 01/01 - wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin, nach eigenem Vorbringen eine Kleinstkapitalgesellschaft i.S.d. § 267a Abs. 1 HGB, wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR durch den Rechtsbeschwerdeführer wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Rechtsbeschwerdeführer hatte der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR mit Verfügung vom 07.03.2014, zugestellt am 11.03.2014, angedroht unter gleichzeitiger Aufforderung zur (Nach-)Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten innerhalb einer Nachfrist von 6 Wochen. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin keinen Einspruch ein. Am 10.06.2014 erfüllte sie vielmehr ihre Offenlegungspflichten für das Geschäftsjahr 2012. Aus dem veröffentlichten Jahresabschluss ergibt sich eine Bilanzsumme unterhalb des in § 267a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB genannten Betrages. Angaben zu weiteren Kennzahlen gemäß § 267a Abs. 1 HGB liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sodann durch die hier angefochtene Entscheidung vom 18.07.2014 angesichts der verspäteten Offenlegung das Ordnungsgeld unter Berufung auf § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt. Gegen die ihr am 22.07.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 05.08.2014 Beschwerde eingelegt und eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 250,00 EUR beantragt. Sie hat dabei geltend gemacht, dass sie nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen Kleinstkapitalgesellschaft sei und deswegen gegen sie allenfalls ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB zu verhängen sei. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachten Entscheidung vom 09.09.2014, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 8 ff. d.A.), hat der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde nicht abgeholfen. Er hat sich u.a. darauf gestützt, dass eine Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB nur in Betracht komme, wenn eine Kleinstkapitalgesellschaft von dem Recht nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht habe und die Offenlegung durch Hinterlegung - also nicht wie hier durch Veröffentlichung - erfüllt habe. Das LG hat in seinem dem Rechtsbeschwerdeführer am 26.01.2016 zugestellten Beschluss vom 21.01.2016 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die unter dem 18.07.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500,00 EUR festgesetzt worden ist. Es hat ausgeführt, dass das verwirkte Ordnungsgeld in der Tat entsprechend § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB herabzusetzen sei, da die Beschwerdeführerin als Kleinstkapitalgesellschaft i.S.v. § 267a HGB die Offenlegungspflicht noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes erfüllt habe. Zwar habe sie nicht von ihrem Recht auf Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht, sondern ihre Jahresabschlussunterlagen veröffentlichen lassen. Damit habe sie ihre Publizitätspflicht umfangreicher erfüllt, als es notwendig gewesen wäre, so dass ihr die Vergünstigung nach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB "erst recht" zugute komme.
Mit der am 25.02.2016 eingereichten und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde, wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen diese Entscheidung und meint, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 HGB lägen nicht vor, denn die Norm setze voraus, dass im konkreten Fall tatsächlich von den Möglichkeiten des § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht worden sei - wofür insbesondere streite, dass nur dann wegen der Pflichten aus § 326 Abs. 2 S. 3 HGB die weitere Prüfung im behördlichen Verfahren ohne weiteren Aufwand ausreichend sichergestellt sei. Hier lägen zudem auch die Voraussetzungen des § 267a Abs. 1 HGB nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen.
Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den Beschluss des LG Bonn vom 21.01.2016 - 30 T 645/14 - aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 18.07.2014 - EHUG 0041758/2014 - 01/01 - zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 07.03.2016, auf den zur Meidung von...