Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 15.07.2009; Aktenzeichen 15 OH 13/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Köln vom 10.6.2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.7.2009 - 15 OH 13/08 - wie folgt abgeändert:

Die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

Kosteninteresse aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR.

 

Gründe

Die gem. § 567 Abs. 1 und 2, §§ 569, 571 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist auch in der Sache begründet. Im vorliegenden Fall war ausnahmsweise eine eigene Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zu treffen; dabei waren die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) analog § 91 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen.

1. Nach überwiegender Meinung (vgl. BGH 1983, 284; OLG Stuttgart BauR 1995, 278 f.; OLG Celle OLGReport Celle 1995, 16; OLG Hamm NJW-RR 1997, 959; OLG Karlsruhe MDR 2000, 975 f.; OLG München NJW-RR 2001, 1439 f.; Zöller/Herget ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 13 "Selbständiges Beweisverfahren"), der sich der Senat anschließt, ist im selbständigen Beweisverfahren ausnahmsweise dann eine eigene Kostenentscheidung zulässig, wenn der Antrag auf Durchführung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Grund ist, dass es bei einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit weder ein Hauptsacheverfahren gibt, in dem eine Kostenentscheidung über das selbständige Beweisverfahren getroffen werden kann, noch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 gegeben ist. In einem solchen Fall besteht kein sachlicher Grund, dem mit einem unzulässigen Verfahren überzogenen Gegner eine Kostenentscheidung analog § 91 Abs. 1 ZPO zu versagen. Die Verweisung auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wäre weder prozessökonomisch noch erfolgversprechend, da ein solcher Anspruch sehr fraglich ist (vgl. BGH NJW 1983, 284).

2. Dem ist der vorliegende Fall gleichzusetzen.

a) Das LG hat den Beweissicherungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) durch Beschluss vom 21.4.2009 (Bl. 84 f. GA) mit der Begründung zurückgewiesen, diese sei nicht passivlegitimiert, weil zwischen ihr und der Antragstellerin keine (miet-)vertraglichen Beziehungen bestünden und die Antragstellerin zu 1) ausreichend auf ihre bloße Vertreterstellung hingewiesen habe. Zwar ist die Frage der Passivlegitimation - wie das LG zutreffend im angefochtenen Beschluss vom 10.6.2009 angemerkt hat - grundsätzlich eine solche der Begründetheit eines Antrags bzw. Anspruchs. Im Fall des selbständigen Beweissicherungsantrags ist indes zu berücksichtigen, dass es dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, bereits in diesem Rahmen eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2004, 3488). Im selbständigen Beweisverfahren ist der Vortrag des Antragstellers daher grundsätzlich nicht daraufhin zu prüfen, ob ein vorgebrachter Anspruch nach den dazu angeführten Umständen begründet ist; die Zulassung des Verfahrens kann grundsätzlich nicht von der Schlüssigkeit des Vorbringens zur Sache oder gar der Beurteilung der Begründetheit einer etwaigen Klage abhängen. Lediglich in völlig eindeutigen Fällen, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann, kann das für einen Beweissicherungsantrag gem. § 485 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers verneint und der Antrag deshalb zurückgewiesen werden (vgl. BGH, a.a.O., sowie OLG Köln NJW-RR 1996, 573, 574; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1725, 1726). Bei der Prüfung des rechtlichen Interesses handelt es sich aber - vergleichbar dem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO - um eine Frage der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Antrags.

b) Auch im Übrigen liegen in der vorliegenden Konstellation (Zurückweisung des Beweissicherungsantrags mangels Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und damit mangels rechtlichen Interesses der Antragstellerin) die Gründe vor, aus denen bei einer Antragszurückweisung als unzulässig eine eigene Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zugelassen wird (kein Hauptsacheverfahren, kein Vorgehen nach § 494a ZPO möglich). Dem steht das Argument des LG im Beschluss vom 21.4.2009, dass auch gegen die Antragsgegnerin zu 1) ein - nach Ansicht des LG in der Sache allerdings ersichtlich unbegründetes - Hauptverfahren noch möglich sei, nicht entgegen. Eine solche abstrakte Möglichkeit eines Hauptverfahrens trotz Zurückweisung des Beweissicherungsantrags besteht auch bei anderen Unzulässigkeitsgründen, ohne dass deswegen eine gesonderte Kostenentscheidung in diesen Fällen ausgeschlossen wäre.

3. Danach waren die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) in dem selbständigen Beweisverfahren analog § 91 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen; die Kostenentscheidung hinsi...

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