Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 5 T 11/20)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 30. März 2020 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 2020 - 5 T 11/20 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die vom Landgericht Aachen im angefochtenen Beschluss zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen, gegen den am 16. März 2020 zugestellten Beschluss ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig.

In der Sache selbst hat sie jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (25 - 28 GA) und der Begründung im vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13. Dezember 2019 - 61 M 598/19 - keinen Erfolg.

Auch der Senat hatte zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26. Februar 2020 - 17 W 89/19 - (DGVZ 2020, 103 f. - dort und u.a. auch in juris unter dem unrichtigen Datum 11.10.2019 veröffentlicht) die Rechtsfrage, ob die Gebühr nach Nr. 208, 207 KVGvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung auch dann anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche schriftlich anbietet, das entsprechende Schreiben aber wegen unbekannten Aufenthaltes des Schuldners infolge Wegziehens nicht zugestellt werden kann, im Sinne der angefochtenen Entscheidung - bejahend - entschieden. Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43 f.; OLG Celle, NJW-RR 2020, 63 f.; LG Bremen, DGVZ 2020, 76 ff.; LG Osnabrück - 1 T 291/18 -, B. v. 17.07.2018; LG Stuttgart, DGVZ 2018, 50 f.; LG Duisburg, DGVZ 2018, 122 f.; a.A. OLG Hamm, DGVZ 2019, 133 f.) und der herrschenden Meinung in der Literatur (ausführlich Herrfurth, DGVZ 2020, 65, 68 f.; Zöller/Seibel, 33. Aufl., § 802b ZPO Rn. 23; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., KV 208 GvKostG Rn. 2; BeckOK-ZPO/Fleck, Stand 01.03.2020, § 802b ZPO Rn. 21a; BeckOK-Kostenrecht/Herrfurth, Stand 01.06.2020, GvKostG Nr. 208 KV Rn. 10, Nr. 207 KV Rn. 5 und Nr. 600 - 604 KV Rn. 25; wohl auch Voit in Musielak/Voit, 17. Aufl., § 802b ZPO Rn. 21). Zu Recht weist das LG Aachen in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher mit der Aufgabe zur Post alles Notwendige und ihm Mögliche unternommen hat, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (vgl. auch NK-GK/Kessel, 2. Aufl., Nr. 207 KV GvKostG Rn. 15: konkrete Handlung), also quasi der Versuch vollendet ist. Ob das auch dann gilt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vor Ort nicht antrifft, weil dieser unbekannt verzogen ist (für diese Fälle verneinend: OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 219 und OLG Koblenz, MDR 2020, 60 f. mit Anm. Hansens, RVGReport 2020, 39 f.), lässt der Senat - ebenso wie das LG Aachen im angefochtenen Beschluss - ausdrücklich offen.

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14798918

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