Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 09.07.2012) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 23.7.2012 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Bonn vom 9.7.2012 - X-10xxx-x - (Ablehnung der Eintragung des Eigentumswechsels auf die Beteiligten zu 2. und 3. zu je 1/2 Anteil; Beschwerdeverfahren 2 Wx 195/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 195/12 haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu tragen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 23.7.2012 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Bonn vom 9.7.2012 - X-10xxx-x - (Ablehnung der Löschung der Auflassungsvormerkung; Beschwerdeverfahren 2 Wx 212/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 212/12 haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird in beiden vorgenannten Beschwerdeverfahren zugelassen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 1) ist im Wohnungsgrundbuch des im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Miteigentumsanteils aufgrund Teilung nach § 8 WEG als Eigentümer verzeichnet. Im Bestandsverzeichnis ist eingetragen:
"Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters.
Dies gilt nicht im Falle der:
- Erstveräußerung
- Veräußerung durch den Insolvenzverwalter oder im Wege der Zwangsvollstreckung."
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7.8.2009 (UR Nr. 1267 für 2009 des Notars Dr. T in A; Bl. 37 ff. d.A.) verkaufte der Beteiligten zu 1) - u.a. - diesen Miteigentumsanteil, der bis zu einer Änderung der Teilungserklärung zunächst noch einen Bruchteil von 155/10.000 ausmachte und mit dem Sondereigentum an der mit Nr. 47 gekennzeichneten Wohnung verbunden ist, an den Beteiligten zu 2). Letzterem wurde eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligt; ferner wurde die Löschung der Auflassungsvormerkung "gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen oder Anträge, ohne grundbuchgemäße Zustimmung des Käufers vorliegen", bewilligt. Die Auflassungsvormerkung wurde am 16.3.2010 in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
In dem Vertrag vom 22.11.2011 (UR Nr. 1719 für 2011 des Notars Dr. T in A; Bl. 54 ff. d.A.) übertrug der Beteiligte zu 2) einen ½-Anteil an dem Miteigentumsanteil auf die Beteiligte zu 3), seine Ehefrau.
Mit einem bei dem Grundbuchamt am 7.2.2012 eingegangenen Schreiben vom 6.2.2012 (Bl. 34 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Vorlage beglaubigter Abschriften der beiden oben genannten Urkunden die Eintragung des jeweiligen Eigentumswechsels und die Löschung der Auflassungsvormerkung "gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen oder Anträge, ohne grundbuchgemäße Zustimmung des Käufers vorliegen", beantragt, dabei hat er darum gebeten, ihn nur als Verfahrensbevollmächtigten für die unmittelbar an der Urkunde Beteiligten zu betrachten, während er für alle anderen Betroffenen lediglich als Bote tätig sei. Beigefügt war eine unter dem Datum des 25.11.2011 unterzeichnete Erklärung (Bl. 60 R d.A.), in welcher der Unterzeichner jener Erklärung "in der Eigenschaft als Verwalter" der Veräußerung gemäß der Urkunde vom 22.11.2011 - UR Nr. 1791/2011 - zugestimmt hatte; der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hatte am selben Tage die Unterschrift als diejenige des Herrn T2 beglaubigt und aufgrund einer Einsicht in das Handelsregister bescheinigt, dass Herr T2 als Geschäftsführer allein zur Vertretung der H Immobilienmanagement GmbH, C, berechtigt sei, die durch Firmenänderung aus der H Gesellschaft für Baubetreuung und Eigentumsbildung m. b. H. entstanden sei (Bl. 61 d.A.). Weiter beigefügt war eine beglaubigte Abschrift eines Protokolls einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.5.2010 (Bl. 62 ff. d.A.).
Durch Zwischenverfügung vom 29.2.2012 (Bl. 68 d.A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes um Einreichung der Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 12 WEG in der Form des § 29 GBO und eines aktuellen Nachweises der Verwaltereigenschaft des zustimmenden Verwalters gebeten. Mit der Zwischenverfügung vom 14.3.2012 (Bl. 70 d.A.) hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, sie sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Kettenauflassung direkt die Beteiligten zu 2) und 3) als Miteigentümer eingetragen werden sollen, und dass die Veräußerung des Hälfteanteils an die Beteiligte zu 3) der Zustimmung des Verwalters bedürfe, weil es sich insoweit nicht um einen Ersterwerb handele. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten eine am 5.4.2012 von ihm beglaubigte Abschrift eines Protokollauszuges einer Wohnungseigentümerversammlung vom 24.2.2011 betreffend u.a. die Beauftragung der H-Immobilienmanagement GmbH mit der Verwaltung ab dem 1.1.2012 eingereicht hatte, hat die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 20.4.2012 (Bl. 75 d.A.) um Mitteilung gebeten, wo die das Protokoll als Verwaltungsbeiratsvorsitzender und als Eigentümer unterzeichneten beiden Herren am 5.4.2012 als Eigentümer eingetragen gew...