Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 224 F 124/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.3.2018 - 224 F 124/15 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 Euro eine Zwangshaft von einem Tag festgesetzt zur Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung nach Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2016,
dem Antragsteller zum Stichtag 20.5.2015 vollständige Auskunft zu erteilen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtungen und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis ....
Im Übrigen wird der Vollstreckungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen."
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die gemäß den §§ 112 Nr. 2, 120 Abs. 1 FamFG, §§ 888 Abs. 1, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses; im Übrigen war das Rechtsmittel, mit dem die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldbeschlusses und die Abweisung des Vollstreckungsantrags begehrt hat, zurückzuweisen.
1. Soweit gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung des Anspruchs des Antragstellers auf Vorlage von Belegen zu den Vermögenseinkünften ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist, war der Zwangsgeldbeschluss aufzuheben und der Vollstreckungsantrag des Antragstellers vom 6.2.2018 abzuweisen.
Bezüglich des dem Antragsteller nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB zustehenden Beleganspruchs hat der der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2016 - 224 F 124/15 - zu Ziffer 1 des Tenors, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet ist, vollständige Auskunft zu erteilen und diese zu belegen, auch nach Auslegung des Titels keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass hierauf eine Vollstreckungsmaßnahme nicht gestützt werden kann. Der Titel ist bezüglich der vorzulegenden Belege zu unbestimmt.
a) Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, müssen - unter anderem mit Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung - im Auskunftsantrag genau bezeichnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1983, 454, 455; FamRZ 1989, 731, 732). Diesen Anforderungen an die Antragstellung entsprechen zugleich die Anforderungen an die Bestimmtheit der Urteilsformel (Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379 Rn. 19a). Im Vollstreckungstitel selbst müssen die Belege hinreichend bezeichnet sein (vgl. BGH NJW 1983, 1056).
Die im Teilbeschluss vom 12.10.2016 in Ziffer 1 des Tenors erfolgte Verpflichtung der Antragsgegnerin, "vollständige" Auskunft zu erteilen und diese zu belegen ohne im Einzelnen die Belege wie etwa Kontoauszüge, Kreditverträge, Kaufverträge und insbesondere im Hinblick auf für die Bewertung der Arztpraxis erforderliche Gewinn- und Verlustrechnungen zu benennen, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1989, 731, 732; BGH NJW 1983, 1056).
b) Eine Bestimmbarkeit der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ist auch nicht durch Auslegung des Vollstreckungstitels möglich.
Ist der Inhalt eines Vollstreckungstitels unklar, kann dieser durch Auslegung ermittelt werden. Hierzu können neben der Beschlussformel im Übrigen auch die Beschlussgründe herangezogen werden (vgl. Seibel, in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 704 Rn. 5). Hierüber ist im Verfahren auf Festsetzung des Zwangsgeldes zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 1993 - IV ZR 211/92 -, juris Rn. 10; Seibel, a.a.O., § 888 Rn. 11).
Ausgehend hiervon kann auch unter Heranziehung der Beschlussgründe der Inhalt des Titels bezüglich der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht bestimmt werden. Denn hieraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche Belege vom Antragsteller begehrt werden, die zur Kontrolle und Überprüfung der Vermögensauskunft geeignet sind.
2. Hingegen hat der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2016 hinsichtlich der titulierten Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin nach Ziffer 1 des Tenors einen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass insoweit wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist, welches jedoch wegen der Höhe abzuändern war.
a) Zutreffend rügt die Antragsgegnerin, dass im Vollstreckungstit...