Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Auflassungsklage
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bemisst sich nicht nach dem noch zu zahlenden Kaufpreisrest, sondern entsprechend § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks.
Dies gilt auch dann, wenn die Auflassung durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars erklärt werden soll.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 22/01) |
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 9.7.2004 ggü. der Wertfestsetzung des Antrags zu 4) (= 313.933,22 Euro) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung.
Gründe
Der allein angegriffene Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) war mit 313.933,22 Euro festzusetzen. Die Kläger haben mit diesem Antrag die Zustimmung der Beklagten zu ihrer Eintragung als Eigentümer im Grundbuch des AG Köln bezüglich der Miteigentumsanteile gem. Urkunde des Notars Dr. L, Urkunden-Nr. .../1999 vom 25.11.1999 begehrt. Die Beklagten haben ihre Gegenvorstellung zunächst darauf gestützt, Gegenstand des betreffenden Antrags seien nicht etwa die Auflassungserklärung selbst oder ihre Bewilligungserklärung ggü. dem Grundbuchamt gewesen, sondern die Einverständniserklärung dazu, dass der Notar die Bewilligung an das Grundbuchamt weiterleitet. Im Schriftsatz vom 27.8.2004 haben sie ihr Vorbringen dahingehend korrigiert, dass die von den Beklagten geforderte Zustimmung Voraussetzung gewesen sei für eine erst noch zu erklärende Auflassung. Damit ging es den Klägern nicht etwa lediglich um den Vollzug einer bereits erklärten Auflassung (BGH v. 6.12.2001 - VII ZR 420/00, BGHReport 2002, 306 = MDR 2002, 295 = NJW 2002, 684; OLG Köln v. 8.10.2003 - 19 W 52/03, OLGReport Köln 2004, 28). Vielmehr wollten sie die Auflassung als solche erst herbeiführen. Dass die Auflassung nach erstrittener Zustimmung der Beklagten durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars sollte erklärt werden, ist kein Umstand, der eine anderweitige Bewertung des Rechtsschutzzieles rechtfertigt. Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung errichteten Auflassungsklage ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Dies folgt nach wohl herrschender Meinung (OLG Hamm v. 16.7.2002 - 21 W 1/02, OLGReport Hamm 2002, 427 = MDR 2002, 1458; OLG Stuttgart JurBüro 2002, 424; OLG Celle v. 7.9.1998 - 16 W 58/98, OLGReport Celle 1999, 200; OLG München v. 18.3.1997 - 11 W 1029/96, MDR 1997, 597 [599]; Müller, MDR 2003, 248, m.w.N.) aus § 6 ZPO. Zwar regelt die Vorschrift unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache; geht es dem Kläger wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum so ist § 6 ZPO erst Recht anzuwenden (OLG Hamm v. 16.7.2002 - 21 W 1/02, OLGReport Hamm 2002, 427 = MDR 2002, 1458). Der Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) ist nicht etwa deshalb mit 50.000 DM bzw. 25.564,59 Euro festzusetzen, weil die Parteien an sich nur über die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufpreises in entsprechender Höhe gestritten haben. Soweit die Gegenauffassung (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rz. 16 - "Auflassung"; Schneider MDR 1994, 266; OLG Frankfurt v. 11.10.1995 - 23 W 14/95, OLGReport Frankfurt 1996, 58 = NJW-RR 1996, 636 f.; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1993, 348) der herrschenden Meinung entgegenhält, sie ignoriere wirtschaftliche Gesichtspunkte und könne zu absurden Ergebnissen führen (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rz. 16 - "Auflassung") wird verkannt, dass es allein Sache des Klägers ist, mit seinem Antrag den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen. Die Höhe des Streitwertes einer Klage kann nicht davon abhängig sein, ob und in welchem Umfang der Beklagte sich gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigt. Auch der Wert einer bezifferten Zahlungsklage wird nicht danach bestimmt, in welchem Umfang der Beklagte Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebt (OLG Hamm v. 16.7.2002 - 21 W 1/02, OLGReport Hamm 2002, 427 = MDR 2002, 1458 [1459]). Im Übrigen kann auch die Gegenmeinung zu "absurden" Ergebnissen führen, wenn sie den Streitwert der Auflassung bei unbegründeter Verweigerung der Auflassung auf den vollen Grundstückswert, bei Entgegenhalten eines bezifferten geringwertigen Gegenanspruches hingegen auf den (geringen) Wert des Gegenanspruches festlegt (OLG Nürnberg MDR 1995, 966).
Nach alledem war der auf Herbeiführung der Auflassung gerichtete Klageantrag zu 4) nach dem Grundstückswert bzw. - mangels anderer Anhaltspunkte - nach dem Gesamtkaufpreis zu bemessen. Dieser betrug 313.933,22 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 1256759 |
MDR 2005, 298 |
OLGR Köln 2004, 429 |
JMBl. NRW 2005, 77 |
www.judicialis.de 2004 |