Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 08.03.2007; Aktenzeichen 14 O 101/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird das am 08.03.2007 verkündete Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 101/06 - abgeändert.
Der Beitritt der Nebenintervenientin wird zugelassen.
Die Kosten des Zwischenstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch den übrigen Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil hat in der Sache Erfolg.
I.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, dass das in § 66 Abs. 1 ZPO für den Beitritt des den Kläger der aktienrechtlichen Anfechtungsklage unterstützenden (auch) streitgenössischen Nebenintervenienten geforderte rechtliche Interesse die Wahrung eben der Merkmale der Anfechtungsbefugnis voraussetze, wie sie sich aus § 245 AktG für den Kläger selbst ergeben. Hierfür spreche maßgeblich der Umstand, dass die mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG; BGBl. 2005, S. 2802 ff) eingeführte Bestimmung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 15/5092, S. 27) die Klarstellung bezwecke, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage. Das weise darauf hin, dass der Beitritt des Nebenintervenienten über die sich unmittelbar aus § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG ergebende Fristbeschränkung hinaus nur dann zuzulassen sei, wenn der Nebenintervenient auch seinerseits gemäß § 245 AktG anfechtungsbefugt ist. Da die Nebenintervenientin diese Voraussetzung indessen nicht erfülle, sei ihr Beitritt zurückzuweisen.
II.
Dem hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Angriff der Nebenintervenientin, wonach § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG die spezifisch aktienrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Beitritts eines Nebenintervenienten zu der Anfechtungsklage erschöpfend regle, und daher - um das rechtliche Interesse des Beitritts bejahen zu können - keine weitergehenden Kriterien zu erfüllen seien, lässt sich die Durchschlagskraft nicht versagen.
Das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO für den Beitritt des Nebenintervenienten geforderte rechtliche Interesse ist zwar stets dann zu bejahen, wenn der Nebenintervenient selbst nach Maßgabe von § 245 AktG anfechtungsbefugt ist. Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss fordern, dass - um das rechtliche Interesse bejahen zu können - der dem Anfechtungskläger beitretende Nebenintervenient stets anfechtungsbefugt sein muss. Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, dem Kläger einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249 AktG) beizutreten, ergibt sich regelmäßig bereits aus der erweiterten Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG. Soweit § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG darüber hinaus fordert, dass die Nebenintervention des sich an der Klage beteiligenden Aktionärs innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage (§ 246 Abs. 4 Satz 1 AktG) zu geschehen hat, beschränkt sich dies auf das erwähnte Fristerfordernis und lässt keine Ausdehnung auf weitere Anforderungen - namentlich die in § 245 AktG geregelte Anfechtungsbefugnis - zu. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, der die Beteiligung des Nebenintervenienten ausschließlich an das Einhalten einer bestimmten Interventions- bzw. Beitrittsfrist knüpft. Aber auch aus den Gesetzesmaterialen geht nichts anderes hervor. Soweit es in der Begründung des die Bestimmung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG neu einfügenden UMAG heißt, diese neue Regelung stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage (BT-Drucksache 15/5092, S. 27), spricht alles für eine Beschränkung auf die sich gerade aus der - ergänzten - Bestimmung des § 246 AktG ergebende Klagevoraussetzung. Darauf weist zum einen der Umstand hin, dass die in § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gewählte Frist ebenso wie die in § 246 Abs. 1 AktG gesetzte Klagefrist als Monatsfrist - lediglich ab einem anderen Zeitpunkt einsetzend - ausgestaltet wurde. Vor dem Hintergrund der bereits im Zeitpunkt der Entstehung des UMAG im Jahre 2005 kontrovers diskutierten Frage, ob für die Zulässigkeit des Beitritts zusätzlich die sich aus § 245 AktG ergebenden Merkmale der Anfechtungsbefugnis zu fordern sind (vgl. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179/1180 m. w. Nachw.), hätte es überdies zum anderen nahegelegen, eine ausdrückliche Regelung zu treffen, wenn der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Nebenintervention an weitergehende Voraussetzungen knüpfen wollte. Dass der Gesetzgeber im Rahmen des UMAG über das mit § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG eingefügte Fristerfordernis hinaus keine weitergehenden Anforderungen an die Zuläss...