Tenor

  • I.

    Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 01.03.2007 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 2 ABMG, § 1 MautHV eine Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, zu dessen Begründung er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe "die Anforderungen an den Verschuldensbegriff der Fahrlässigkeit überspannt"; der zuständige Disponent bzw. Geschäftsführer seiner Arbeitgeberfirma habe die Einbuchung wegen der Mautentrichtung vor Fahrtantritt zugesagt, es sei dies ständige Praxis gewesen und darauf habe er sich verlassen können. Ein Kraftfahrer müsse sich auf die ständige Praxis seines Arbeitgebers verlassen können, dass dieser, wenn er schon keine so genannten OBU einbaue, die Einbuchung per Internet vornehme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Amtsgericht ihm das rechtliche Gehör versagt, weil der Disponent bzw. Geschäftsführer trotz entsprechenden Vortrags im Einspruchsverfahren nicht vernommen worden sei. Im Hinblick darauf und zur Fortbildung des materiellen Rechts sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht festgestellt:

"Der Betroffene führte am 2.2.2006 einen Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, zulässiges Gesamtgewicht 18 t, auf der mautpflichtigen Autobahn A 445. Dabei wurde die Beförderungseinheit um 14:54 Uhr, zwischen Wickede (Ruhr) und ArnsbergNeheim durch eine satellitengesteuerte Kontrollbrücke registriert, weil keine Maut gezahlt worden war.

... Der Betroffene hat den oben festgestellten Sachverhalt eingeräumt, fühlt sich für die Ordnungswidrigkeit jedoch nicht verantwortlich. Er hat angegeben, keine Erinnerung mehr an den Tattag zu haben und er sei auch nicht mehr bei der Firma beschäftigt. Mit der o.g. Beförderungseinheit habe er stets Betonplatten mit Überbreite transportiert. Da die Betonplatten über die Fahrzeugbreite hinausgeragt seien, habe er viele Tankstellen nicht anfahren können. Deshalb sei sein Fahrzeug regelmäßig durch den Disponenten per Internet eingebucht worden. Er habe abends seine Touren erhalten, die dann eingebucht worden seien. Er habe sich dabei auf den Disponenten verlassen. Er habe nicht ständig mit diesem telefonieren können. Er habe stets unter größtem Termindruck gestanden, weil jede Kranstunde 1.800,00 Euro brutto gekostet habe und er die vorgegebenen Zeiten habe einhalten müssen. Wegen dieser Schwierigkeiten habe er letztlich dann auch gekündigt.

...

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene durch die Benutzung eines mautpflichtigen Autobahnabschnittes mit einem Sattelzug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne vorherige Zahlung der Maut einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 ABMG schuldig gemacht.

Der Betroffene handelte dabei fahrlässig. Als im Güterverkehr eingesetzter Kraftfahrer hätte er sich vor dem Auffahren auf einen mautpflichtigen Autobahnabschnitt durch einen Telefonanruf in der Firma rückversichern müssen, dass die Maut ordnungsgemäß gebucht war. Dies hätte er durch ein Erfragen der Buchungsnummer, der Strecke und des Zeitfensters sicherstellen können. Derartige Rückfragen waren ihm auch zumutbar, denn der Betroffene war gemäß § 2 Ziffer 3 ABMG in eigener Verantwortlichkeit gesetzlicher Mautschuldner."

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

a)

Die Rüge, das Amtsgericht habe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Ans...

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