Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablauf der Ausschlussfrist der kostenrechtlichen Privilegierung gem. Nr. 14110 KV GNotKG
Leitsatz (amtlich)
Fällt das Ende der Ausschlussfrist der kostenrechtlichen Privilegierung gem. Nr. 14110 KV GNotKG auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so genügt es, wenn der Eintragungsantrag am nächsten Werktag beim Grundbuchamt eingeht. Insoweit findet § 16 Abs. 2 FamFG iVm § 222 Abs. 2 ZPO Anwendung.
Normenkette
FamFG § 16 Abs. 2; GNotKG KV Nr. 14110; ZPO § 222 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen BO-15808-3) |
Tenor
1. Der Rechtsunterzeichnende überträgt als Einzelrichter die Entscheidung dem Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
2. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 30.09.2021 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 20.08.2021 - BO-15808-3 - aufgehoben, soweit darin die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 08.05.2021 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 08.05.2021 wird der Kostenansatz gegenüber dem Beteiligten zu 1. vom 26.04.2021, dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt durch Kostenrechnung vom 27.04.2021, Kassenzeichen: X7077 1314 552 2X, in Höhe eines Teilbetrages von 4.855,00 EUR aufgehoben.
Gründe
1. Im Grundbuch war als Eigentümerin des oben bezeichneten Grundbesitzes die aus der am 04.04.2019 verstorbenen Erblasserin sowie ihren beiden Kindern, nämlich dem Beteiligten zu 1. und seiner Schwester bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Die Erblasserin hatte im Testament von 04.01.2019 zu ihren Erben den Beteiligten zu 1. und seine Schwester zu gleichen Teilen berufen sowie dem Beteiligten zu 1. ein Übernahmerecht hinsichtlich des oben bezeichneten Grundbesitzes und seiner Schwester hinsichtlich eines anderen Grundstücks vermacht.
Am 31.03.2021 schlossen der Beteiligte zu 1. und seine Schwester unter Beteiligung des Testamentsvollstreckers einen notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag, in welchem das Eigentum an dem oben bezeichneten Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1. und an dem anderen Grundstück auf seine Schwester übertragen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Bl. 34 ff. Bezug genommen.
Der Vollzugsantrag des Notars ist nach Maßgabe der Eingangsstempel am Donnerstag, den 01.04.2021 bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Land- und Amtsgerichts Bonn eingegangen. Der Präsentatstempel des Grundbuchamtes weist einen Eingang am Dienstag nach Ostern, dem 06.04.2021 um 06:15 Uhr aus (Bl. 32).
Am 23.04.2021 hat das Grundbuchamt den Eigentumsübergang eingetragen. Unter dem 26.04.2021 ist gegenüber dem Beteiligten zu 1. eine Gebühr nach Nr. 14110 KV zum GNotKG in Höhe von 4.855,00 EUR zuzüglich Kosten für einen Grundbuchausdruck in Höhe von 10,00 EUR angesetzt und mit Kostenrechnung vom 27.04.2021, Kassenzeichen: X7077 1314 552 2X, in Rechnung gestellt worden.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1.vom 08.05.2021 (Bl. 68) hat die Grundbuchrechtspflegerin nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin (Bl. 80 f.) mit Beschluss vom 20.08.2021 (Bl. 82 ff.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie wegen des Eingangs auf die Bestimmung des § 13 GBO Bezug genommen, danach komme es nicht auf den Eingang bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Land- und Amtsgerichts Bonn am 01.04.2021. Der Eingang bei dem Grundbuchamt am 06.04.2021 sei verfristet, eine Anwendung des § 31 VwVfG komme nicht in Betracht.
Mit an das Grundbuchamt gerichtetem Schriftsatz vom 30.09.2021 (Bl. 106 ff.) hat der Beteiligte zu 1. gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, nach § 31 VwVfG sei die Frist wegen der Osterfeiertage erst am 06.04.2021 abgelaufen.
2. Der Einzelrichter überträgt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG).
3. Die gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Gebühr nach Nr. 14110 Anl. 1 GNotKG ist zu Unrecht angesetzt, weil das in dieser Bestimmung vorgesehene Kostenprivileg eingreift.
Danach wird die Gebühr nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
a) Der Anwendung des Privilegierungstatbestandes steht nicht entgegen, dass der Eintragung des Beteiligten zu 1. als Eigentümer die Erfüllung eines Vermächtnisses zugrunde liegt. Denn er ist zugleich Miterbe nach seiner Mutter, die zuvor neben ihm und seiner Schwester im Grundbuch als Mitgesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verzeichnet war, die als Eigentümerin eingetragen war.
In einem vergleichbaren Fall hat das Oberlandesgericht Brau...