Leitsatz (amtlich)

Dass über das Vermögen des Antragsgegners am 24.9.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO geführt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass Jedenfalls dann, wenn keine Aufhebungsgründe geltend gemacht werden, wird das Beschlussverfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nicht berührt und jene führt nicht nach § 240 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens.

 

Normenkette

ZPO §§ 1059, 240

 

Tenor

Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), bestehend aus dem Einzelschiedsrichter M., vom 9.6.2010 (DIS-SV-B 545/05), wird mit folgendem Tenor teilweise für vollstreckbar erklärt:

"1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 101.648 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 aus einem Betrag i.H.v. EUR 75.000 zu zahlen.

...

4. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 16.829,07 zu zahlen."

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Schiedsspruch vom 9.6.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.

1. Dass über das Vermögen des Antragsgegners am 24.9.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO geführt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls dann, wenn keine Aufhebungsgründe geltend gemacht werden, das Beschlussverfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nicht berührt wird (vgl. BGH KTS 1966, 246, 247; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 16 Rz. 49).

2. Der auf § 1060 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.

Das OLG Köln ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da Aachen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist.

Die Antragstellerin hat gem. § 1064 Abs. 1 ZPO eine anwaltlich beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Schiedsspruch genügt den Formvorschriften des § 1054 ZPO, da er schriftlich erlassen, vom Einzelschiedsrichter unterschrieben (§ 1054 Abs. 1 ZPO), mit einer Begründung versehen (§ 1054 Abs. 2 ZPO) und in ihm der Tag des Erlasses sowie der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angeben ist (§ 1054 Abs. 3 ZPO).

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Gegenstandswert für dieses Verfahren: 101.648 EUR

(Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten, vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3495399

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