Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 168/18) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 (8 O 168/18) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§°522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) und ggf. in der Folge gegen die Beklagte zu 2) keine Übereignungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag vom 11.09.2007 zu, weshalb der Klägerin die mit ihren Berufungsanträgen zu 1.-4. weiterhin verfolgten Ansprüche nicht zustehen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Urteil nicht bereits aus formalen Gründen aufzuheben, insbesondere handelt es sich offensichtlich nicht um einen Entwurf. Dies wird daraus ersichtlich, dass es für den Verkündungstermin erstellt wurde, zur Akte gelangt ist und von den Kammermitgliedern unterzeichnet wurde, wobei die Kammervorsitzende für einen verhinderten beisitzenden Richter unterschrieben hat. Darüber hinaus führt es nicht etwa zur Unwirksamkeit des Urteils, dass es nicht von der Vorsitzenden gem. § 136 Nr. 4 ZPO verkündet worden ist oder dass die Vorsitzende nicht die Verfügung zu dem Urteil unterzeichnet hat. Verkündungsmängel führen nämlich grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Urteils. Etwas anderes gilt nur, wenn elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse nicht beachtet werden, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den Mindestanforderungen, deren Verletzung die Entstehung eines wirksamen Urteils verhindert, gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (MüKoZPO/Musielak, 5. Aufl. 2016, ZPO § 311 Rn. 7). Diese Mindestanforderungen sind hier eingehalten.
Der Grundstücksübertragungsvertrag bestimmt zwar in § 2 Nr. 1 die Pflicht der Beklagten zu 1), der Klägerin zwei noch zu vermessende Grundstücke, die im Grundbuch von A Blatt 4143, Flur 35 Nummer 22 verzeichnet sind, zu übereignen. Diese Übereignungspflicht ist jedoch nach § 2 Nr. 2 des Vertrages im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zweifach aufschiebend bedingt, und zwar zum einen im Hinblick auf die "Rechtskraft" des auf diese Grundstücke bezogenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Klägerin und zum anderen im Hinblick auf die "Rechtskraft" des zwischen den Parteien bzgl. des Vorhabens zu schließenden Durchführungsvertrags.
Die erstgenannte Bedingung ist mit dem formellen Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans im Mai 2008 eingetreten. Der Senat schließt sich insoweit nicht der Sichtweise des Landgerichts dahingehend an, dass für die "Rechtskraft" des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des Grundstücksübertragungsvertrags der Ratsbeschluss der Klägerin ausreicht, vielmehr war hierzu das formelle Inkrafttreten des Bebauungsplans nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) erforderlich. Auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist insoweit § 10 BauGB maßgeblich (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 13. Aufl. 2016, BauGB § 12 Rn. 40), sodass es für das Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB nicht auf den Satzungsbeschluss des Gemeinderats, sondern auf die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung ankommt.
Ausgehend hiervon greift die Verjährungseinrede demnach entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 196 BGB) begann nach dem Vorstehenden mit der Bekanntmachung der Satzung am 09.05.2008 und endete am 09.05.2018. Die am 07.05.2018 bei Gericht eingegangene, am 06.06.2018 und damit demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellte Klage hat demnach die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt.
Schon die gemäß §§ 133, 157 BGB zunächst gebotene Auslegung des Wortes "Rechtskraft" in Bezug auf den Bebauungsplan führt zu dem genannten Auslegungsergebnis. Im Hinblick auf einen Bebauungsplan ist diese Begrifflichkeit schon deshalb nicht im technischen Sinne aufzufassen, weil das Gesetz eine Rechtskraft von Bebauungsplänen nicht ...