Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden/Niederlande vom 17.4.2011 (CJIB-Nr. 4062 5421 5074 9432) wird für vollstreckbar erklärt. Die festgesetzte Geldsanktion von 78,00 € wird in eine Geldbuße in Höhe von 78,00 € umgewandelt.
Gründe
I.
Mit Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau vom 17.4.2011 ist gegen die Betroffene wegen einer am 21.2.2011 in Heerlen/Niederlande mit einem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen YY-XX-0000, dessen Halterin die Betroffene ist, begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h eine Geldsanktion von 78,00 € verhängt worden. Die Entscheidung ist seit dem 29.5.2011 rechtskräftig.
Das Centraal Justitieel Incassobureau hat das nach deutschem Recht zuständige Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 23.9.2011 um Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldsanktion nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (im Folgenden: Rahmenbeschluss) ersucht.
Nachdem der Betroffenen mit Schreiben vom 28.10.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, auf die keine Eingabe erfolgt ist, hat das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 3.1.2012 bei dem Amtsgericht Aachen beantragt, den Bescheid für vollstreckbar zu erklären und die festgesetzte Sanktion in eine Geldbuße nach inländischem Recht umzuwandeln.
Mit Beschluss vom 11.01.2012 hat das Amtsgericht Aachen die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, der in den Niederlanden ergangene Bescheid beruhe auf einer Missachtung des Schuldprinzips, da die GmbH den Verkehrsverstoß nicht begangen haben könne. Da dies offenkundig sei, sei es auch unerheblich, dass die Betroffene diesen Einwand nicht selbst erhoben habe. Das Bundesamt für Justiz übe sein Ermessen fehlerhaft aus, wenn es kein Bewilligungshindernis geltend mache. Schließlich liege keine beglaubigte Abschrift der Entscheidung gem. § 87 a Abs. 1 Nr. 1 IRG vor.
Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Bundesamt für Justiz am 26.01.2012 zugestellt worden. Dieses hat mit Schreiben vom 19.1.2012, das am 24.1.2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden/Niederlande vom 17.4.2011 für vollstreckbar zu erklären sowie die darin verhängte Geldsanktion umzuwandeln. Die Anträge sind mit dem am 23.2.2012 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schreiben vom 22.2.2012 näher begründet worden.
Hierzu hat die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Das Bundesamt für Justiz hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C, Universität C1, zur Frage der grenzüberschreitenden Vollstreckung von auf der Grundlage einer Halterhaftung in einem anderen EU-Mitgliedstaat verhängten Geldbußen eingeholt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 48 ff d.A. verwiesen.
II.
Über die durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom heutigen Tage zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet gemäß § 87 l Abs. 3 Nr. 2 IRG der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
Das nach § 87 j Abs. 1 IRG statthafte sowie im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts.
Auf Antrag des Bundesamtes für Justiz war der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in Leeuwarden/Niederlande vom 17.4.2011 für vollstreckbar zu erklären und die darin festgesetzte Geldsanktion von 78 € in eine Geldbuße von 78 € umzuwandeln.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Geldsanktion in der Bundesrepublik Deutschland sind erfüllt.
Zulässigkeitshindernisse bestehen nicht.
Das Ersuchen der niederländischen Behörden um Übernahme der Vollstreckung ist von einer zuständigen Behörde gestellt worden.
Die in § 87 a IRG aufgeführten Vollstreckungsunterlagen liegen vor. Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau vom 17.4.2011 ist, wie sich aus dem Farbdruck ergibt, ein Original des zu vollstreckenden Bescheides, Im Übrigen ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs das Vorliegen einer Kopie, die keine Zweifel an der Authentizität des übermittelten Dokumentes aufkommen lässt, ausreichend (vgl. BT-Drucks. 17/1288 S. 22; zustimmend Trautmann in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 87 a Rdn. 2; Johnson in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Stand: Januar 2011, § 87 a Rn. 2). Warum die Gesetzesbegründung, wie das Amtsgericht meint, für die Auslegung des Begriffs "beglaubigte Abschrift" irrelevant sein soll, erschließt sich nicht. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Schriftstücks ergeben sich vorliegend nicht. Sie sind auch vom Amtsgericht nicht dargetan worden. Das gilt auch für die fehlende Unterschrift unter dem Bescheid, der ersichtlich im EDV-Verfahren hergestellt worden ist. Ein im EDV-Verfahren hergestellt...