Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köln vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu je einem Viertel zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird 45,00 EUR auf festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten haben beim Handelsregister beantragt, einzutragen dass der Beteiligte zu 2) seinen Kommanditanteil (Einlage 45,00 EUR) an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 3) übertragen hat. Zugleich wurde namens der Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) die Versicherung abgegeben, dass bei dieser Übertragung dem Beteiligten zu 2) von Seiten der Gesellschaft keine Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt oder versprochen wurde. Unterzeichnet wurde diese Erklärung für den Beteiligten zu 2) von einem weiteren Kommanditisten, Herrn I.
Mit Zwischenverfügung vom 05.05.2017 (Bl. 132 der Akte) hat die Rechtspflegerin beim Handelsregister die Eintragung davon abhängig gemacht, dass der Beteiligte zu 2) die Erklärung darüber, dass er für die Aufgabe seiner Rechte keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten oder versprochen erhalten habe, persönlich abgibt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten. Darin wird die Auffassung vertreten, dass auch bei der Abgabe dieser Erklärung eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich sein müsse.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn es ist nicht zu beanstanden, dass das Handelsregister die Eintragung davon abhängig gemacht hat, dass der Beteiligte zu 2) persönlich die fragliche Erklärung abgibt.
1. Es entspricht seit der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1944 gefestigter Rechtsprechung und ist inzwischen als "Richterrecht" anerkannt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge einer entsprechenden Erklärung bedarf, damit erkennbar wird, dass der neu hinzutretende Kommanditist kein zusätzlicher Haftungsschuldner ist, sondern haftungsrechtlich an die Stelle des ausgeschiedenen Kommanditisten tritt (BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04 -, NJW-RR 2006, 107 Rn 10). Dies ist auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht streitig.
2. Zu Unrecht vertreten die Beschwerdeführer unter Berufung auf entsprechende Stimmen im Schrifttum (z. B. Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., 2017 Rn 750; ebenso Piehler/Schulte, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl., 2014, § 35 Rn 61 m. w. N.) die Auffassung, dass auch bei Abgabe dieser Erklärung eine gewillkürte Vertretung des Kommanditisten möglich sein müsse. Diese Auffassung übersieht, dass es sich bei der vom Handelsregister geforderten Erklärung weder um eine Willens- noch um eine Wissenserklärung handelt, bei der Vertretung gemäß §§ 164 ff. BGB möglich ist, sondern um die Erklärung eines Beteiligten gemäß § 27 Abs. 2 FamFG. Die Einholung der fraglichen Erklärung erfolgt im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen (§ 26 FamFG). Es ist sachgerecht, dass das Handelsregister dabei im Regelfall die persönliche Erklärung des Kommanditisten verlangt. Dies hat nichts damit zu tun, dass es sich um eine höchstpersönliche Erklärung handelte, bei der Vertretung grundsätzlich unzulässig ist, sondern beruht allein auf der Erwägung, dass der Kommanditist als der persönlich Betroffene am ehesten weiß, ob er im Zuge der Veräußerung eine Abfindung oder ein Abfindungsversprechen von Seiten der Gesellschaft erhalten hat und deshalb am zuverlässigsten hierüber Auskunft geben kann. Ein Vertreter bei der Abgabe dieser Erklärung wäre i. d. R. nichts anderes als ein "Zeuge vom Hörensagen", soweit er nur mitteilen kann, was er selbst vom Kommanditisten erfahren hat. Mit diesem Beweismittel minderer Qualität muss sich das Handelsregister nicht begnügen, wenn auch der Kommanditist als Verfahrensbeteiligte selbst zur Auskunft zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Erklärung keiner besonderen Form bedarf, sodass sie durch den Kommanditisten auch privatschriftlich abgegeben werden kann.
Sollte es im Einzelfall einmal so sein - wofür im konkreten Fall allerdings nicht der mindeste Anhaltspunkt besteht, dass der Kommanditist aus eigenem Wissen zu der Frage der Abfindung keine Angaben machen kann, weil er sich bei Ausübung seiner Gesellschafterrechte vertreten lässt, so kommt auch die Abgabe der Erklärung durch die Person in Betracht, die die Gesellschafterrechte für den Kommanditisten wahrnimmt. Diese Person gibt ihre Erklärung dann aber auch nicht als "Vertreter" des Kommanditisten ab, sondern handelt im eigenen Namen als Auskunftsperson.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Verfahrenswert wird gemäß § 36 GNotGK auf 45,00 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 11287678 |
NJW 2017, 9 |
NWB 2017, 3990 |
NJW-RR 2018, 169 |
EWiR 2018, 235 |
NZG 2017, 1314 |
NWB direkt 2017, 1411 |
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