Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenvorschuss für Nachbehandlung; Anscheinsbeweis;

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einen Anspruch auf Vorschuss von Kosten einer noch durchzuführenden Nachbehandlung gibt es grundsätzlich nicht.

2. Es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass eine unzureichende Okklusion nach zahnärztlicher Behandlung auf einem Behandlungsfehler des Zahnarztes beruhen muss.

 

Normenkette

BGB §§ 253, 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 3 O 124/10)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.4.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln (3 O 124/10) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO n.F. als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg [zu dem Merkmal der Offensichtlichkeit i.S.v. § 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. vgl. etwa die Gesetzesbegründung hierzu in BT-Drucks. 17/6406, 11, re. Sp. m.w.N.]. Die Entscheidung des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das LG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin über den titulierten Zahlungsantrag und über den titulierten Feststellungsantrag hinaus gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

1. Insbesondere steht der Klägerin der mit ihrem Hauptantrag nach wie vor geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 4.444,08 EUR als Eigenanteil für eine dem Heil- und Kostenplan der Zahnärztin X. entsprechende Zahnbehandlung schon deshalb nicht zu, weil es in Arzthaftungsstreitigkeiten auch in Bezug auf Zahnbehandlungen eine Klage auf Vorschuss von Kosten einer noch durchzuführenden Nachbehandlung grundsätzlich nicht gibt [vgl. hierzu etwa: BGHZ 97, 14, Juris-Rz. 14; OLG Köln OLGReport Köln 2005, 159, Juris-Rz. 13; OLG Köln, VersR 2000, 1021, Juris-Rz. 3, 8], und weil die Klägerin nach wie vor nicht vorgetragen hat, dass sie mit der Behandlung insoweit tatsächlich bereits begonnen hat. Hierauf hatte das LG die Klägerin bereits mit Beschluss vom 8.9.2010 [Bl. 68 f., 68 d.A.] und auch in der angefochtenen Entscheidung [dort insb. S. 6] hingewiesen.

2. Aber auch insoweit, als die Klägerin mit ihrem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag eine über die angefochtene Entscheidung hinausgehende Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten anstrebt, bleibt ihre Berufung in der Sache ohne Erfolg. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren ist auch der Senat davon überzeugt, dass schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten in Bezug auf die unzureichende Okklusion nicht festgestellt werde können.

Bei dieser Beurteilung folgt der Senat dem in dem selbständigen Beweisverfahren gleichen Rubrums [3 OU 5/08 LG Köln; bei Hinweisen auf Blattzahlen in dieser Beiakte wird diese im Folgenden mit "BA" abgekürzt] eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. N. D. [Gutachten vom 25.7.2008 (Bl. 34 - 56d. BA) nebst schriftlicher Ergänzung vom 5.1.2009 (Bl. 107 - 112d. BA)], das den Senat insbesondere deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien in dem selbständigen Beweisverfahren sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens des Parteisachverständigen T. für die B. [Gutachten vom 16.3.2005 (Kopie: Bl. 12/13 d.A. = Bl. 2/3 des Anlagenhefters zu dem selbständigen Beweisverfahren 3 OH 5/08 LG Köln)] umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Hinzukommt, dass die Klägerin mit ihrer Berufung letztlich nicht das Gutachten als solches, sondern vielmehr die Interpretation des Gutachtens durch das LG angreift.

a) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. kann ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten in Bezug auf die unzureichende Okklusion nicht festgestellt werden. Bei dieser Beurteilung geht der Senat zwar aufgrund der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. D. und auch aufgrund der Feststellungen des Parteisachverständigen T. davon aus, dass die Okklusion unzureichend ist [vgl. hierzu etwa: S. 11, 12, 18, 19, 20 seines Gutachtens vom 25.7.2008 (Bl. 43 ff., 44, 45, 51, 52, 53d. BA)]. Dies reicht aber entgegen der offenbar bei der Klägerin bestehenden für die Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht aus:

Vielmehr müsste die Klägerin hierfür nicht nur ein unzureichendes Ergebnis, sondern darüber hinaus auch darlegen und beweisen, dass dies...

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