Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 453 /99)

 

Tenor

wird die ohne Begründung gebliebene Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.1999 gegen den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.9.1999 – 20 O 453/99 – aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungzurückgewiesen.

Aufgrund des Inhalts von Bürgschaftsverträgen obliegen den Gläubigern regelmäßig keine Obhutspflichten gegegnüber den Bürgen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 276 Rn 84; BGH NJW 1996, 1206). Der Gläubiger ist wegen der Rechtsnatur der anzubahnenden Verpflichtung nur ausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen verantwortlich; insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen, daß der Bürge die Tragweite des von ihm zu übernehmenden Risikos selbst kennt (BGHZ 106, 269, 272; BGH WM 1986, 11, 12; NJW-RR 1991, 170; ZIP 1992, 233, 235 = MDR 1989, 445; 1991, 337). Das verbürgte Risiko ist diebleibende Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners (BGH MDR 1995, 60; ZIP 1987, 774; NJW 1988, 2173, 2174; BGHZ 107, 92, 104; BGH WM 1987, 1420; 1987, 1481, 1483 = MDR 1987, 666; 1988, 772; 1989, 630; 1988, 312); hierauf brauchte die Antragsgegnerin nicht hinzuweisen, weshalb es ihr schon aus diesem Grund auch nicht oblag, die Antragstellerin darüber aufzuklären, dass ihre eventuellen Rückgriffsansprüche (§ 774 BGB) gegen den weiterhin zahlungsunfähigen Hauptschuldner durch die Jahre später in Kraft tretende Insolvenzordnung erschwert werden könnten.

 

Unterschriften

Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat

(Pütz), (Caliebe), (Gedig)

 

Fundstellen

Haufe-Index 511513

JurBüro 2000, 555

ZAP 2000, 401

NZI 2000, 272

NZI 2001, 73

OLGR Köln 2000, 175

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