Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 14.11.2006; Aktenzeichen 108-28/06) |
AG Köln (Entscheidung vom 22.05.2005; Aktenzeichen 506 Gs 483/05) |
Tenor
Der zuletzt durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.11.2006 - 108-28/06 - aktualisierte Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22.05.2005 - 506 Gs 483/05 - wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Angeklagte befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 22.05.2005 unter der Beschuldigung der Vergewaltigung in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T. L. (Tatzeitraum Ende April bis 21.05.2005) zunächst in der Zeit vom 22.05.2005 bis zum 06.06.2005 und dann erneut ab dem 30.06.2005 in Untersuchungshaft. Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.06.2005, mit dem der vom Amtsgericht am 06.06.2005 zunächst aufgehobene Haftbefehl auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft wiederhergestellt worden war, verwarf der Senat mit Beschluss vom 24.08.2005 - 2 Ws 357/05-.
Im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f StPO verschonte der Senat den Angeklagten mit Beschluss vom 20.12.2005 - 43 HEs 35/05-229- vom Vollzug der Untersuchungshaft unter Auflagen. In diesem Beschluss führte der Senat u.a. aus :
"Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO. Dazu sei allerdings bemerkt, dass sich das Verfahren trotz des Gewichts der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe mittlerweile relativ lange hinzieht. Das gilt namentlich mit Blick auf die Begutachtung der Zeugin L., deren Notwendigkeit sich bereits aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 07.07.2005 ergab, worauf der Senat in seiner Entscheidung vom 24.08.2005 hingewiesen hatte.
Die Staatsanwaltschaft wird im Hinblick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der auch bei ausgesetzten Haftbefehlen gilt, ohne Verzögerung um eine unverzügliche Anklageerhebung bemüht sein müssen."
Die psychiatrische Untersuchung der Geschädigten durch die Sachverständige Dr. K. war am 10.01.2006 abgeschlossen. Der mit der anschließenden aussagepsychologischen Untersuchung der Geschädigten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T. reichte sein Gutachten unter dem 29.03.2006 ein.
Nach Eingang des Gutachtens ist dem Verteidiger bis zum 16. Mai Akteneinsicht gewährt worden. In der Zwischenzeit ist nach einem Vermerk vom 11.05.2006 mit der Fertigung der Anklageschrift begonnen worden.
Ab dem 19.06.2006 ergaben sich Hinweise auf - mit neuerlichen Misshandlungen einhergehende - erneute Kontakte zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, dem im Rahmen der Haftverschonung durch den Senat ein Kontaktverbot auferlegt worden war. Diese Entwicklung nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlaß, mit der Erhebung der Anklage zuzuwarten und die Geschädigte erneut zu vernehmen (vgl die Vermerke vom 05.07. und 01.08.06). In der Abschlussverfügung vom 06.09.2006 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der im Zeitraum der Haftverschonung zwischen Juni und August 2006 begangenen erneuten Straftaten nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig ein und beschränkte die Anklage vom selben Tage auf Vorwürfe der Vergewaltigung, der Geiselnahme, der Nötigung, der Bedrohung sowie der gefährlichen und schweren Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen im Tatzeitraum vom 05.02. bis zum 21.05.2005, die im wesentlichen bereits Gegenstand des Haftbefehls vom 22.05.2005 waren.
Auf den in der Anklage gestellten Antrag hin setzte das Landgericht den Haftbefehl vom 22.05.2005 mit Beschluss vom 14.11.2006 wieder in Vollzug und erweiterte ihn zugleich entsprechend dem Inhalt der Anklageschrift, auf die wegen der einzelnen Taten und deren Hergang verwiesen wird.
Aufgrund des neugefassten Haftbefehls vom 14.11.2006 wurde der Angeklagte am 28.11.2006 wieder in Untersuchungshaft genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit dem Antrag vorgelegt,
gem. §§ 121, 122 StPO Haftfortdauer zu beschließen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschließen, kann nicht entsprochen werden. Der Haftbefehl ist aufzuheben (§ 121 Abs. 2 StPO).
1.
Allerdings liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft vor :
a)
Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Landgerichts vom 14.11.2006 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Senats vom 24.08. und vom 20.12.2005 und außerdem auf die in der Anklageschrift vom 06.09.2006 angegebenen Beweismittel Bezug genommen..
b)
Ebenso sind - und zwar in mehrfacher Hinsicht - Haftgründe anzunehmen.
Zunächst besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Köln im Beschluss vom 14.11.2006 - 128-28/06 - verwiesen. Dazu ist ergänzend festzustellen, dass der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage der Zeugin L. diese im Sommer 2006 dazu aufgefordert hat, mit ihm die das Strafverfahren gegen den Angeklagten betreffenden A...