Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 667/04)

 

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

 

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 51.129,20 EUR verneint. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

Dem Kläger stehen wegen der behaupteten Folgen des - angeblichen - Verkehrsunfalls vom 11. April 2001 keine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung aus der bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung zu.

1. Obliegenheitsverletzung

Der Senat ist mit dem Landgerichts der Auffassung, dass die Beklagte gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 AUB 88 von ihrer Pflicht zur Erbringung der geltend gemachten Invaliditätsleistungen befreit ist.

Der Kläger hat den Unfall vom 11. April 2001 verspätet gegenüber der Beklagten angezeigt und mithin seine Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 AUB 88 verletzt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gesichtspunkte hierzu in den Gründen der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen wird, ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zu einer unverzüglichen - ohne ein schuldhaftes Zögern - schriftlichen Anzeige verpflichtet (§ 9 Abs. 1 AUB 88). Diese Obliegenheit hat der Kläger - auch zur Überzeugung des Senates - zumindest grob fahrlässig verletzt, indem er den von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom 11. April 2001 und die daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigung erst rund ein Jahr nach dem behaupteten Unfall der Beklagten durch eine schriftliche Unfallschadensanzeige am 10. März 2002 gemeldet hat, obwohl er - nach seinem eigenen Vortrag - während dieser Zeit umfangreiche ärztliche Leistungen zur Behandlung seiner Verletzung der Halswirbelsäule in Anspruch genommen hatte.

Gegen ein schuldhaftes Zögern spricht auch nicht der in der Berufungsbegründung aufgeworfene Gesichtspunkt des Klägers, die Feststellung des Sachverständigen Dr. L in seinem Gutachten vom 30. Juli 2004, wonach die Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Kläger ab dem 01. Oktober 2001 einen "Ist-Zustand" erreicht habe (vgl. Bl. 65), sei lediglich eine rückbetrachtende Bewertung, ohne dass dem Kläger dies zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen wäre. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, setzt § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Dies gestattet dem Versicherungsnehmer nicht, die Anzeige bis zur völligen Klarheit über die Unfall hinauszuzögern (OLG Köln, ZfS 1991, 172). Vielmehr ist die Grenze der Unverzüglichkeit dann überschritten, wenn der Versicherte erst nach langer Zeit dem Versicherer einen Unfall meldet, obwohl er während dieser Zeit aufgrund dauernder und sich nicht bessernder Schmerzen in ärztlicher Behandlung war (vgl. hierzu etwa LG Celle, VersR 1997, 690). Der Sachverständige Dr. L führt in seiner Begutachtung auf, dass der Kläger bis zum 30. September 2001 unter erheblichen Beschwerden litt und seitdem dieser Zustand unverändert blieb. Angesichts dessen hätte dem Kläger spätestens seit diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, nicht nur lediglich unter einer Bagatellverletzung zu leiden, sondern vielmehr eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durfte daher der Kläger mit der Anzeige des Unfalls nicht mehr zögern.

Aus dem Vorgenannten folgt weiter, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Unfallanzeige mindestens auf einer groben Fahrlässigkeit des Klägers beruhte. Im Rahmen des § 10 AUB 88 wird bei einer Obliegenheitsverletzung vermutet, dass diese auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 10 AUB 94, Rn. 3). Der Kläger hat dies nicht zu widerlegen vermocht. Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier der Kläger - schon einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 6, Rn. 117 m.w.N.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, hätte es dem Kläger angesichts seiner erheblichen Beschwerden aber vor Augen stehen müssen, den Unfall spätestens im Oktober 2001 gegenüber der Beklagten anzuzeigen. Unerheblich ist auch insoweit, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt ggf. noch keine Kenntnis von einer möglichen Invalidität infolge des Unfallgeschehens hatte. Die Anzeigepflicht dient nämlich gerade nic...

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