Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 623/06)

 

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten zu 4. vom 8.10.2007, eingegangen bei Gericht an diesem Tag, gegen den am 2.10.2007 zugestellten Beschluss vom 27.9.2007, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.12.2007, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag vom 29.5.2007 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Beklagten zu 5. vom 15.10.2007, bei Gericht eingegangen am 18.10.2007, gegen den am 5.10.2007, zugestellten Beschluss vom 27.9.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.12.2007, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 5. vom 29.5.2007 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Beklagten zu 6. vom 22.11.2007, bei Gericht eingegangen am 28.11.2007, gegen den am 22.11.2007 zugestellten Beschluss vom 13.11.2007, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.12.2007, mit dem der berichtigte Kostenfestsetzungsantrag vom 23.10.2007 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Beklagten zu 4., 5. und 6.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter dem 14.11.2006 Klage erhoben und unter dem 6.3.2007 beim Senat einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO ausgebracht. Mit Beschluss vom 14.5.2007 hat der Senat den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 120.000 EUR festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zu 4., 5. und 6. haben Kostenfestsetzungsanträge eingereicht. Der Rechtspfleger hat mit den angefochtenen Beschlüssen vom 27.9.2007 die Anträge der Beklagten zu 4. und 5. sowie mit Beschluss vom 13.11.2007 jenen des Beklagten zu 6. zurückgewiesen. Auf den Inhalt der jeweiligen Beschlüsse wird Bezug genommen. Den hiergegen eingelegten Erinnerungen der Beklagten zu 4., 5. und 6. hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Erinnerungen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 3.12.2007 wird Bezug genommen.

II.1. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG an sich statthaft (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 141, Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 10 m.w.N.) sowie fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig. Der erkennende Senat (gemäß §§ 568 Abs. 1 S. 1 ZPO, 11 Abs. 2 S. 4 RpflG durch den obligatorischen Einzelrichter) ist auch für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Entscheidet ein Rechtspfleger am OLG über die Festsetzung der Kosten aus einem Verfahren nach § 37 ZPO, ist "der Richter" i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 RpflG, dem er die Sache vorzulegen hat, sein zuständiger Senat, nicht aber das Gericht, das für ein Hauptsacheverfahren (um das es hier gerade nicht geht) zuständig wäre.

2. Die Erinnerungen sind unbegründet. Die Beklagten zu 4., 5. und 6. können die geltend gemachten Kosten nicht beanspruchen.

Der Senat hat entsprechend der Rechtsprechung des BGH (MDR 1987, 735) mit Beschluss vom 14.5.2007, mit dem der Antrag nach § 36 ZPO zurückgewiesen worden ist, dem Kläger nach § 91 ZPO die Verfahrenskosten auferlegt. Hiervon zu unterscheiden ist indes die hier im Raum stehende Frage, ob tatsächlich Kosten zu erstatten sind, was nicht automatisch aus der Kostengrundentscheidung folgt. Denn für diese ist unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind oder nicht (BGH, a.a.O., a.E.; OLG Köln OLGReport Köln 2007, 495). Ob in einem Fall wie dem Vorliegenden tatsächlich Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen nach dem RVG geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob bzw. inwieweit ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO zum "Rechtszug" i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG und damit zum Hauptsacheverfahren gehört. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG regelt, dass zum Rechtszug auch "die Bestimmung des zuständigen Gerichts" gehört, womit unstreitig jedenfalls der Fall gemeint ist, dass es im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO zu einer Bestimmung kommt. Für den hier gegebenen Fall, dass eine Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt wird, oder für den Fall, dass ein entsprechender Antrag zurückgenommen wird, ist in dem im Erinnerungsverfahren angeführten Beschluss des OLG Köln vom 13.3.2007 (OLGReport 2007, 495) entschieden worden, dass ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrags erledigtes - dort vorgeschaltetes - Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO - anders als ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Verfahren - kostenrechtlich nicht zur Hauptsache gehört und sich als "besondere Angelegenheit" i.S.v. § 15 RVG darstellt (unter Bezugnahme auf die vorzitierte Entscheidung des BGH; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2000, 141; sowie die dem Beschluss des OLG Köln vom 13.3.2007 zitierten Nachweise auch zur anderen Auffassung). Dies gilt allerdings nicht, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits betrieben wird, wie es hier der Fall ist (vgl. OLG Köln,...

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