Verfahrensgang
AG Gummersbach (Entscheidung vom 10.06.2010; Aktenzeichen 44 Lw 17/08) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 10.6.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gummersbach vom 21.5.2010 - 44 Lw 17/08 - werden zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 1.6.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gummersbach vom 21.5.2010 - 44 Lw 17/08 - wie folgt abgeändert:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 56.013,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 24.763 € seit dem 23.7.2008 und aus weiteren jeweils 31.250,99 € seit dem 18.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsteller zu je 1/6 und der Antragsgegner zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die sofortige Vollstreckbarkeit der Entscheidung wird angeordnet. Dem Antragsgegner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Antragsteller durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zugunsten der Antragsteller nach dem vorliegenden Beschluss jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Die Rechtsbeschwerde wird zugunsten des Antragsgegners zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die Zahlung einer Nachabfindung gem. § 17 GrdStVG. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Begehren der Antragsteller in dem von den Antragstellern und dem Antragsgegner angefochtenen Beschluss (nur) zum Teil entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Antragstellern stehe ein Nachabfindungsanspruch gem. § 17 GrdStVG zu, weil der Antragsgegner innerhalb der mit Rechtskraft der Zuweisungsentscheidung aus dem Jahr 1994 beginnenden 15-Jahresfrist, nämlich im Jahre 2006, einen Großteil der 1994 zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächen zu einem Kaufpreis iHv 236.439,40 € verkauft habe. Dieser Betrag sei umzurechnen auf den Wert der Flächen zum Stichtag 1994, den der Sachverständige C. überzeugend und von den Parteien unbeanstandet mit 297.682 € angegeben habe. Da die Antragsteller bereits eine gewisse Abfindung erhalten hätten, sei diese anteilig anzurechnen, nämlich in Höhe von 73.626,03 €, wie sich aus dem Gutachten Dr. K. ergebe. Danach errechne sich der iHv 56.013,99 € für jeden der drei weiteren Miterben zuerkannte Ausgleichsbetrag. Diese Rechnung sei nicht aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht darauf, dass die Grundstückspreise unüblicherweise gefallen seien, zu korrigieren. Soweit die Antragsteller eine Berücksichtigung auch der weiteren, beim Antragsgegner verbliebenen Grundstücksteile verlangten, gebe es dafür angesichts der klaren gesetzlichen Regelung keine Grundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners jeweils am 27.5.2010 zugestellt.
Die Antragsteller verfolgen mit ihrer am 10.6.2010 per Fax bei dem Amtsgericht Gummersbach eingegangenen Beschwerde ihre ursprünglichen Anträge weiter. Sie sind der Ansicht, der Nachabfindungsanspruch gem. § 17 GrdStVG beziehe sich auch auf die noch nicht verkauften, aber endgültig zweckentfremdeten Teile des 2006 mit dem Verkauf der wesentlichen Flächen endgültig zerschlagenen Hofes. Die im Eigentum des Antragstellers verbliebenen Flächen würden aufgrund eines Gesamtentschlusses des Antragsgegners als Bauland in abverkaufsfähigem Zustand bevorratet; auch insoweit habe der Antragsgegner durch die schon mit der Zweckentfremdung verbundene Wertsteigerung Gewinn erzielt.
Der Antragsgegner verfolgt mit seiner am 1.6.2010 bei dem Amtsgericht Gummersbach eingegangenen Beschwerde die vollständige Abweisung der Zahlungsanträge. Er schildert zunächst die Geschichte des Hofes und der Auseinandersetzungen um ihn; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 22.7.2010, GA Bl.372-376, verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ist er der Auffassung, dass die Nachabfindungsfrist bei Veräußerung bereits abgelaufen gewesen, jedenfalls aber ein Ausgleich unbillig sei; hilfsweise beruft er sich auch auf Verjährung etwaiger Ansprüche. Der Lauf der Nachabfindungsfrist - nach HöfeO a.F. - habe schon 1965 mit dem Tod des Vaters begonnen, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Hofnacherbe geworden sei, was man allerdings zunächst nicht erkannt habe. Sei der Antragsgegner aber 1965 Hofnacherbe geworden, so sei 1987 mit dem Tod der Mutter der Nacherbfall eingetreten und komme ein Anspruch der Antragsteller aus § 17 GrdstVG nicht in Betracht. Auch wenn man aber § 17 GrdstVG anwende, sei von einem Ablauf der Nachabfindungsfrist auszugehen. Für den Fristbeginn sei auf den 1991 im...