Normenkette

BGB § 839; GG Art. 34

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 350/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 350/19) vom 25.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des gesamten Rechtsstreits wird auf 3.246,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 12.11.2020 Bezug genommen. Dort hat der Senat folgendes ausgeführt:

"1. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig.

a. Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt in der Regel zum einen, wenn der Kläger sein Leistungsziel bereits genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 54). Das war vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers in Bezug auf den von ihm zur Begründung eines möglichen Schadenseintritts in der Klageschrift angeführten merkantilen Mindertwert der Fall.

Unabhängig von der Tatsache, dass Rechtsfolge eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte nur der Ersatz des negativen, nicht jedoch des positiven Interesses sein kann [vergleiche hierzu nachstehende Ausführungen unter c)] galt hinsichtlich eines vom Kläger dort behaupteten merkantilen Minderwerts, dass der Kläger diesen bereits ohne weiteres beziffern konnte. Der Kläger selbst hat einen merkantilen Minderwert von mindestens 10 % des Kaufpreises behauptet, der sich auch durch eine technisch einwandfreie Nachbesserung nicht beseitigen lasse (Bl. 205 GA). Der vom Kläger behauptete merkantile Minderwert unterläge auch keiner für den Kläger nicht absehbaren zukünftigen Entwicklung.

Wegen des Vorrangs der grundsätzlich möglichen Leistungsklage reichte auch eine drohende Verjährung entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO.

Nachdem der Kläger ausweislich S.2 ff der Berufungsbegründung (Bl. 446 ff. GA) zudem zwischenzeitlich einen Vergleich mit dem von ihm gesondert im Verfahren LG Aachen, 7 O 244/19 auf Schadensersatz verklagten Hersteller geschlossen hat, besteht im Hinblick auf einen behaupteten Minderwert als Schaden ohnehin kein Feststellungsinteresse gegen die Beklagte mehr; ein solches wird vom Kläger auch nicht mehr zur Begründung der Zulässigkeit der Klage herangezogen (vgl. Bl. 447 GA).

b. Der Kläger kann das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht mit einem von ihm befürchteten Steuerschaden hinreichend darlegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Erlaß eines Feststellungsurteils lediglich voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 -, Rn. 7, juris).

Hinsichtlich des vom Kläger zur Begründung für ein Feststellungsinteresse angeführten Risikos eines zukünftigen Steuerschadens fehlt jedoch für die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zulasten des Klägers jeglicher Anhaltspunkt und nachvollziehbare Vortrag des Klägers, so dass die Behauptung aus der Luft gegriffen erscheint. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit erstmaliger Zulassung ab dem 01.07.2009 gemäß § 8 Nr. 1b) KraftStG die Kohlendioxidemission und der Hubraum, nicht aber der Stickoxidausstoß sind, um welchen es bei dem streitgegenständlichen Manipulationsvorwurf des Motors geht. In Anbetracht des seit Bekanntwerden des Dieselabgasskandals verstrichenen Zeitraums von mehr als 4 Jahren ist als sicher davon auszugehen, dass die zuständigen Finanzbehörden für den Fall, dass sie eine Nachbesteuerung in Erwägung ziehen würden, bereits entsprechende Schritte zulasten von Kraftfahrzeughaltern unternommen hätten. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, obwohl in Anbetracht des großen medialen Interesses entsprechende Schritte der Finanzbehörden nach Auffassung des Senates umgehend Gegenstand der Presseberichterstattung oder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden wären. Soweit der Kläger zum Beleg für eine mögliche Nachforderung auf eine Berichterstattung in der A vom 24.11.2015 (Bl. 206 GA, Anl. K 20) verweist, lässt sich diesem unschwer entnehmen, dass sich der bereits fünf Jahre zurückliegende Artikel auf ein - neues - Ermittlungsverfahren wegen falscher Angaben zum Kohlendioxidausstoß bestimmter Fahrzeuge durch die Herstellerin bezog, mithin auf einen neuen strafrechtlichen Vorwurf und nicht im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Installation einer Manipulationssoftware stand. Ob bzw. dass gerade bezüglich des klägerischen Fa...

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