Leitsatz (amtlich)
Die nach § 1933 S. 1 BGB notwendige Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren seines Ehepartners braucht nicht unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Zustimmung” erklärt zu werden. Es reicht, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar ergibt, dass auch der Erblasser die Ehe für gescheitert hält und einer Scheidung nicht entgegentritt.
Normenkette
BGB §§ 133, 1924, 1933, 2303; ZPO § 522
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 O 8/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 28.8.2002 gegen das am 16.5.2002 verkündete, den Beklagten erst am 1.8.2002 zugestellte Schlussurteil der 29. Zivilkammer des LG Köln, 29 O 8/99, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Gründe
1. Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind gem. Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG i.V.m. § 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in ihrer am 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug, auf die das angefochtene Urt. v. 16.5.2002 ergangen ist, am 25.4.2002 und damit nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist.
Der Senat hat die Sache erneut umfassend beraten und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der am 20.1.2003 bei Gericht eingegangenen Stellungnahme der Beklagten vom 17.1.2003 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), so dass das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist.
Das LG hat zutreffend den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 6.12.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte stehe gegen die Beklagten als Erben ein Pflichtteilsanspruch i.H.v. 9.302,81 Euro (= 18.194,72 DM) nebst Zinsen zu (§ 2303 BGB). Die von den Beklagten hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der Wert des Nachlasses i.H.v. 19.168,32 DM ist nicht um „Unterhaltsverbindlichkeiten von mindestens 87.438 US-$ auf Null” zu kürzen. Bei dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift und in dem Schriftsatz vom 17.1.2003 zu der Erhebung der Unterhaltsklage vor dem FamG von Alegheny County in Pittsburgh, zu dem dortigen Anhörungsverfahren, zu dem Unterhaltsurteil, den Pfändungsversuchen, dem Nettoeinkommen des Erblassers in Deutschland und den Lebensverhältnissen der Beklagten und der Zeugin C handelt es sich zum größten Teil um neue Tatsachen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ohne dass einer der Gründe, unter denen solches neues tatsächliches Vorbringen im Berufungsrechtszug nach § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt berücksichtigt werden darf, hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich wäre. Soweit die Beklagten sich nunmehr darauf berufen, ihre gesetzliche Vertreterin sie aufgrund ihrer Erkrankung an der gehörigen Informationsbeschaffung und –weiterleitung gehindert gewesen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Annahme einer fehlende Nachlässigkeit zu rechtfertigen. Es wird von den Beklagten weder behauptet noch durch entspr. Attest belegt, dass ihre Mutter während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von nahezu 3 1/2 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die zur Verteidigung notwendigen Informationen umfänglich zu beschaffen. Zudem sind die anwaltlich vertretenen Beklagten von dem LG in dem Termin vom 25.4.2002 auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich ihres Vortrages zu dem rückständigen Unterhaltszahlungen hingewiesen worden, ohne dass die Beklagte auf die umfassenden Hinweisen reagiert hätten.
Abgesehen davon ist weder das erstinstanzliche noch das neue Vorbringen geeignet, die Voraussetzungen für das Bestehen einer Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Es fehlen, worauf auch das LG die Beklagten bereits in dem Termin vom 25.4.2002 hingewiesen hat, konkrete Angaben dazu, dass überhaupt fällige und titulierte Unterhaltsansprüche der Mutter der Beklagten in der geltend gemachten Höhe bestehen. So erläutern die Beklagten nicht näher, wie sich der vorgetragene Betrag von 87.438 US-$ im einzelnen zusammensetzt. Auf die Kopie des nicht in deutscher Übersetzung vorgelegten Schreibens des „Common Pleas Court Of Allegheny County” vom 29.7.1995 können sich die Beklagten nicht stützen. Dieses Schreiben ersetzt, unabhängig von der rechtlichen Bedeutung, keinen schlüssigen Sachvortrag. Aus ihm wird bereits nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum, jeweils welcher Rückstand vom Gericht berücksichtigt worden ist. Im Übrigen fehlen weitere Angaben dazu, ob das Gericht in den USA überhaupt beachtet hat, dass sich der Erblasser bereits seit Ende 1992 und die Beklagten mit ihrer Mutter seit Oktober 1994 nicht mehr in den Vereinigten Staaten aufhielten.
Die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten rückständigen Unterhaltsansprüche sind zudem von der Mutter der Beklagten nicht weiter verfolgt worden. So hat sie anscheinend in dem Scheidungsverfahren bei ihrem Antrag auf Bewilligung v...