Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 12.08.2009; Aktenzeichen 91 O 110/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG Köln vom 12.8.2009 wie folgt abgeändert:
Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers bei der Antragsgegnerin gem. § 142 Abs. 2 AktG gegeben sind.
Die Antragsgegnerin ist eine Holdinggesellschaft im Medienbereich, die früher die Firma T AG führte. Sie hat ein Grundkapital i.H.v. 19.307.520 EUR, das in 7.520.000 Stückaktien aufgeteilt ist. Die Antragstellerin hielt bei Antragstellung mindestens 500.000 dieser Aktien.
Im Jahr 2006 erwarb die Antragsgegnerin sämtliche Geschäftsanteile an der I Fernsehproduktion GmbH (künftig: I) in Köln von den beiden bisherigen Gesellschaftern, der X GmbH und Herrn Y, der kurz darauf den Vorstandsvorsitz bei der Antragsgegnerin übernommen hat. Die I produzierte eine Reihe von Comedy-Sendungen, die in verschiedenen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden, u.a. gehörte dazu die bei Sat 1 ausgestrahlte Sendung "Z". Für das Jahr 2006 wies die I bei Umsatzerlösen i.H.v. 17.407.118,24 EUR (Vorjahr: 17.409.305,54 EUR) einen Jahresüberschuss i.H.v. 1.628.185,02 EUR (Vorjahr: 1.298.385,78 EUR) aus. Der Kaufpreis für die Anteile betrug 33.100.000 EUR zzgl. 450.000 EUR Erwerbsnebenkosten; er wurde teilweise durch Ausgabe neuer Aktien gedeckt. Nach einem Ergebnisrückgang bei der I im Geschäftsjahr 2007 - der Jahresüberschuss schrumpfte auf 500.000 EUR - führte die Antragsgegnerin eine Wertberichtigung für die Beteiligung an dieser Gesellschaft von 33,5 Mio. EUR auf 16,817 Mio. EUR durch. Zu den Ursachen für die Entwicklung bei der I heißt es in dem Bericht der Z GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts 2007:
"Der Ergebnisbeitrag der I Fernsehproduktion GmbH, Köln, hat sich ggü. dem Vorjahr von T EUR 1.187 (bezogen auf den Zeitraum nach Erwerb zum zweiten Quartal 2007) auf T EUR 517 verringert. Ursächlich hierfür war im Wesentlichen die Produktionspause bei "Z" ab Mai 2007. Die daraus sowie aus einer geringeren Ausstrahlungsfrequenz bei "..." resultierenden geringen Umsatzerlöse konnten durch neue Staffeln, beispielsweise "..." oder neue Produktionen wie "..." nicht kompensiert werden. Andere Formate wie "...", speziell aber "..." konnten sich, für die Geschäftsführung unerwartet, nicht durchsetzen und wurden nach der ersten Staffel im November bzw. nach der sechsten Staffel im Juli nicht weiter produziert." (S. 2 des Berichts, Bl. 46 AnlH)
Dies nahm die Antragstellerin zum Anlass, zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 25.8.2008 folgenden Antrag zu stellen:
"a) Im Zusammenhang mit der am 28.3.2006 von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen und am 4.4.2006 im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage durch Erwerb der Geschäftsanteile der I Fernsehproduktion GmbH soll eine Sonderprüfung stattfinden, die folgende Gegenstände untersucht:
(1) Waren die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat vom 28.3.2006 erworbenen Anteile an der I Fernsehproduktion GmbH überbewertet? Wenn ja, in welcher Höhe?
(2) Bestehen gegen den oder die Inferrenten der Sacheinlage gesetzliche und/oder vertragliche Ansprüche wegen Differenzhaftung auf Grund einer ggf. gem. Ziff. 1. Ermittelten Überbewertung und wenn ja, in welcher Höhe?
(3) Bestehen auf Grund der in Ziff. 1. ggf. ermittelten Überbewertung der Sacheinlage Ansprüche gegen Berater, Prüfer, Gutachter etc.? Gegen wen und in welcher Höhe richten sich diese Ansprüche?
(4) Haben Vorstand und Aufsichtsrat bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vom 28.3.2006 ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 Aktiengesetz) sowie ihre Vermögensbetreuungspflicht ordnungsgemäß erfüllt? Ggf. welcher Schaden ist der Gesellschaft durch die Verletzung der vorgenannten Pflichten entstanden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der im Geschäftsjahr 2007 festgestellte Ergebnisrückgang bzw. die 'nach unten korrigierten Ertragsaussichten für die Zukunft' bei der I Fernsehproduktion GmbH 'unerwartet' waren, oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung bzw. die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister am 4.4.2006 absehbar und erkennbar waren.
b) Zu Sonderprüfern gem. § 142 Aktiengesetz wird hinsichtlich der Bewertungsfragen
Herr Prof. Dr ..., Wirtschaftsprüfer,...
und für die anstehenden Rechtsfragen
Herr Prof. Dr ..., Rechtsanwalt,...
gewählt ..."
Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin hat diesen Antrag entsprechend dem Vorschlag des Aufsichtsrates abgelehnt.
Am 10.9.2008 hat die Antragstellerin daraufhin beim LG Köln de...