Leitsatz (amtlich)

Das gemäß § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann im Einzelfall fehlen, wenn andere durch die Tat ebenfalls betroffene, nahe Familienangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, dessen Bestellung auch dem Schutz weiterer Betroffener ausreichend Rechnung trägt.

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin.

 

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 19.02.2013, mit der sie die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beantragt hat, den Verfahrensstand wie folgt zusammengefasst:

"Die Staatsanwaltschaft K. hat unter dem 17.01.2013 Anklage gegen den D. zum Landgericht K, erhoben, in der diesem unter anderem ein Mord zum Nachteil des Di. zur Last gelegt wird. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die am ... 2007 geborene Schwester des Getöteten.

Mit Beschluss vom 28.01.2013 hat das Landgericht die durch Rechtsanwältin Dr. M. vertretene Mutter des Getöteten als Nebenklägerin zugelassen und ihr Rechtsanwältin Dr. M. als Beistand bestellt. Ebenfalls mit Beschluss vom 28.01.2013 hat das Landgericht die Nebenklage der durch die Mutter sowie Rechtsanwältin B. vertretenen Schwester des Getöteten zugelassen und auch ihr Rechtsanwältin Dr. M. als Beistand bestellt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die von Rechtsanwältin B. namens und kraft Vollmacht ihrer Mandantin eingelegte Beschwerde vom 06.02.2013, mit der die ohne entsprechenden Antrag der Mandantin und ohne deren vorherige Anhörung erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin Dr. M. anstelle des gewählten Beistandes angegriffen wird."

Hierauf nimmt der Senat Bezug.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:

"Die Beschwerde ist zunächst gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Ihrer Statthaftigkeit steht insbesondere nicht § 305 S. 1 StPO entgegen, weil es sich bei der Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO um eine Entscheidung mit selbständiger prozessualer Bedeutung handelt, durch die die Nebenklägerin als eine dritte Person im Sinne des § 305 S. 2 StPO betroffen wird (SenE vom 01.10.1999, - 2 Ws 528/99 -, zitiert nach [...]), und die nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 397a Rn. 19 unter Hinweis auf diese Entscheidung). Gegen die Auswahl des Beistands kann der Antragsteller, nicht aber der nicht beigeordnete Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde einlegen. Der Umstand, dass der Vorsitzende des erkennenden Gerichts die Auswahl trifft, steht dem nicht entgegen (Meyer-Goßner, a.a.O.).

Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist.

Soweit die Beschwerde durch Rechtsanwältin B. "namens und kraft Vollmacht meiner Mandantin, dem Kind geboren am ... 2007" eingelegt wurde, ist die Nebenklägerin als Minderjährige nicht uneingeschränkt geschäftsfähig und damit auch nicht prozessfähig im Sinne der §§ 51, 52 ZPO, so dass sie nicht selbständig Rechtsmittel einlegen kann (vgl. hierzu BGHR StPO § 401 Abs. 1 S. 1, Zulässigkeit 3). Entsprechend können etwaige Nebenklagerechte auch nicht von ihr selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter für sie ausgeübt werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 395 Rn. 7; Weiner in Graf, StPO, 2. Aufl., § 395 Rn. 20; Hilger in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 395 Rn. 28; Kurth/Weißer in Gercke/Julius/Temming/ Zöller, StPO, 5. Aufl., § 395 Rn. 15 jeweils mwN). Nach dem eindeutigen, nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut der anwaltlichen Beschwerdeschrift ist vorliegend indes eine Einlegung des Rechtsmittels nicht durch einen gesetzlichen Vertreter, sondern vielmehr durch die prozessunfähige Minderjährige selbst erfolgt, die nicht beschwerdebefugt ist (so ausdrücklich für den vergleichbaren Fall eines zwölfjährigen Nebenklägers die in der Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer zitierte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012, - 2 Ws 175/12 -, zitiert nach [...]).

Unabhängig davon, dass die Beschwerde ausdrücklich nur im Namen der minderjährigen Nebenklägerin eingelegt wurde, steht Rechtsanwältin B. aber auch kein eigenes Beschwerderecht zu, da die Bestellung eines Nebenklägervertreters - entsprechend der Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rn. 10) - nicht dem Kosteninteresse des Beistands dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensverlauf gewährleistet wird (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 06.08.2009. - 4 Ws 86/09 -, zitiert nach [...]). Dementsprechend steht dem Rechtsanwalt kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Nebenklägervertreter zu (KG, a.a.O.).

Die Beschwerde wäre i...

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