Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagte Geschäftsbezeichnung auf Firmenpostkasten
Leitsatz (amtlich)
1. Ist einer Schuldnerin durch einstweilige Verfügung untersagt worden, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes einer bestimmten Bezeichnung zu bedienen, so ist sie grundsätzlich verpflichtet, diese Bezeichnung auch von Firmenpostkasten zu entfernen.
Während einer Übergangsfrist - die jedenfalls eine Woche beträgt - ist sie aber berechtigt, die alte Geschäftsbezeichnung noch beizubehalten, wenn zugleich auf den jetzt geänderten Namen hingewiesen wird, um den Zugang von Post zu gewährleisten, deren Absender von der Namensänderung noch nicht rechtzeitig hatten unterrichtet werden können. Fehlt dieser Zusatz, so ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, das der Geringfügigkeit des Verschuldens Rechnung trägt.
2. In Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 788 ZPO, sondern nach §§ 91 ff ZPO.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 31 O 572/03) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 572/03 SH I - vom 2.3.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen das in der Beschlussverfügung der Kammer vom 8.9.2003 - 31 O 572/03 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von 500 Euro, ersatzweise für je 250 Euro zu einem Tag Ordnungshaft verurteilt, die an ihrer Geschäftsführerin zu vollstrecken ist.
2. Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen haben die Gläubigerin 3/4 und die Schuldnerin 1/4 zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 793, 890 Abs. 1 [891 ZPO] statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache zu einem erheblichen Teil Erfolg. Es sind zwar Ordnungsmittel zu verhängen, die Gesamtumstände rechtfertigen jedoch deren Festsetzung nur in der vorstehend tenorierten Höhe.
Der Schuldnerin ist durch einstweilige Verfügung vom 8.9.2003 untersagt worden, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres näher bezeichneten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung F zu bedienen. Sie ist dieser ihr am 18.9.2003 im Parteiwege zugestellten einstweiligen Verfügung durch bereits am nächsten Tage, dem 19.9.2003, beschlossene und am 24.11.2003 in das Handelsregister eingetragene Umfirmierung nachgekommen. Gleichwohl sind auf Antrag der Gläubigerin gegen sie Ordnungsmittel festzusetzen, weil auf dem von der Schuldnerin verwendeten Briefkasten am 24.9.2003 und 25.9.2003 noch die alte Bezeichnung angebracht war. Entgegen ihrer Auffassung ist dies zu geschäftlichen Zwecken geschehen, weil der Postkasten die Funktion hatte, gerade die an die Schuldnerin gerichtete Geschäftspost aufzunehmen.
Der Verstoß ist allerdings ganz geringfügig und rechtfertigt daher die Verhängung von Ordnungsmitteln nur in der jetzt festgesetzten Höhe. Es war der Schuldnerin nicht zumutbar und das gerichtliche Verbot enthält bei zutreffender Auslegung eine dahingehende Verpflichtung daher auch nicht, sofort nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die bisherige Firmenbezeichnung F vollständig von dem Briefkasten zu entfernen. Denn es musste gewährleistet bleiben, dass Geschäftspost die Schuldnerin kontinuierlich erreichen konnte. Dazu war aber für eine Übergangsfrist auch die Angabe der früheren Bezeichnung erforderlich, weil die Geschäftspost noch eine gewisse Weile unter der alten Bezeichnung an die Schuldnerin versandt wurde und sichergestellt sein musste, dass auch ein Postzusteller, der die Verhältnisse nicht kannte, die Briefpost in den Postkasten der Schuldnerin einwerfen würde. Diese Übergangsfrist war am 24. und 25.9.2003, also erst sechs bzw. sieben Tage nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, noch nicht abgelaufen, weil auch bei umgehender Information aller potenziellen Absender nach so kurzer Zeit noch Post unterwegs sein konnte, die die alte Anschrift aufwies.
In dieser Situation ist der Schuldnerin lediglich der Vorwurf zu machen, dass sie an den fraglichen Tagen den Postkasten nicht in einer Form beschriftet hatte, durch die neben der neuen die alte Bezeichnung - etwa durch "bisher: ..." oder "ehemals: ..." - ausdrücklich als frühere Empfängerangabe gekennzeichnet war. Der darin liegende Verstoß ist deswegen gering, weil auch diese erlaubte Form der Beschriftung notwendigerweise die alte Bezeichnung enthalten hätte und sich die tatsächlich verwendete Beschriftung deswegen mit Blick auf das gerichtliche Verbot in ihren Auswirkungen nicht gravierend von der erlaubten unterscheidet. Es kommt hinzu, dass seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung erst ein kurzer Zeitraum verstrichen war und die Schuldnerin - nach Vorhalt durch Gläubigervertreter - am 25.9.2003 neben der alten auch die neue Firmenbezeichnung angebracht hatte. Unter weiterer Beachtung des Umstandes, dass ein weiterer Verstoß nach der Umfirmierung nicht mehr droht, sind ein Ordnungsgeld im untersten in...