Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 11.02.2005; Aktenzeichen 29 T 36/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.3.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 11.2.2005 - 29 T 36/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 51.129 EUR

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft O.-straße 17a-c, 19 in L. Die Antragsgegnerin verwaltete die Wohnungseigentümergemeinschaft faktisch im Zeitraum von 1989 bis Ende 2000; die Verwalterbestellung wurde am 18.9.2002 gerichtlich für unwirksam erklärt. Am 13.9.2000 entnahm die Antragsgegnerin dem Konto der Eigentümergemeinschaft einen Betrag i.H.v. 100.000 DM und überwies diesen an die T. und Partner GmbH, eine Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin, die Miteigentümerin war und inzwischen insolvent ist. Diese Zahlung sollte ein Abschlag auf ein voraussichtliches Guthaben der Miteigentümerin aus der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossenen Jahresabrechnung 1999 sein. Am 15.5.2002 genehmigten die Wohnungseigentümer diese Jahresabrechnung und beschlossen darüber hinaus, dass Guthaben aus der Abrechnung zunächst nicht ausgezahlt sondern frühestens mit künftig zu erhebenden Sonderumlagen verrechnet werden sollten.

Die Antragstellerin verlangt im vorliegenden Verfahren Rückzahlung des Betrages von 100.000 DM (51.129,19 EUR). Das AG hat dem Antrag stattgegeben, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben.

II. Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Nach dem von dem LG fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

Zwar haben Amts- und LG entgegen § 17a III GVG trotz Verfahrensrüge der Antragsgegnerin von einer Vorabentscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs zu dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgesehen. Diese Entscheidung kann jedoch vom Senat nachgeholt werden (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 17a GVG, Rz. 18; BGH v. 30.6.1995 - V ZR 118/94, MDR 1996, 139 = NJW 1995, 2851; BayObLG v. 20.4.2000 - 2 Z BR 22/00, NJW-RR 2000, 1540).

Es handelt sich vorliegend um einen Verfahrensgegenstand, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 43 WEG geltend zu machen ist. Bei der weit auszulegenden Vorschrift des § 43 WEG ist entscheidend darauf abzustellen, ob der streitige Sachverhalt in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob Anspruchsgrundlage Vorschriften des WEG oder des BGB sind (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 43 Rz. 6; Weitnauer-Mansel, WEG, 9. Aufl. 2005, § 43 Rz. 3b; BGH v. 23.4.1991 - VI ZR 222/90, MDR 1991, 760 = NJW-RR 1991, 907; BGH v. 30.6.1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165 = MDR 1996, 139; BayObLG WE 1999, 31). Die Zuständigkeit gem. § 43 WEG ist auch dann gegeben, wenn es - wie hier - um Ansprüche gegen einen früheren "faktischen" Verwalter geht, der nicht wirksam zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden war (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Weitnauer-Mansel, a.a.O., § 43 Rz. 23; § 43 Rz. 47; Hügel in Bamberger/Roth, WEG 2003; § 43 Rz. 5; KG v. 10.5.1991 - 24 W 6578/90, OLGZ 1992, 57). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzuweichen. Es besteht insb. keine Abweichung von dem am 6.3.1997 vom BGH entschiedenen Fall (BGH v. 6.3.1997 - III ZR 248/95, MDR 1997, 537 = NJW 1997, 2106). Denn der BGH hatte sich in dieser Entscheidung nicht mit der Frage der funktionalen Zuständigkeit des Prozessgerichts oder des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst, sondern nur auf den gem. § 17a II Satz 2 GVG bindenden Verweisungsbeschluss des KG Bezug genommen. Zudem hat der BGH entschieden, dass aufgrund des Bestrebens des Gesetzgebers, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 I WEG weit auszulegen ist (Beschl. v. 26.9.2002 - NJW 2002, 3709, 3710). Es spricht deshalb im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen. Um einen derartigen Streitfall handelt es sich auch hier. Die Rückforderung des von der Antragsgegnerin ausgezahlten Betrags von 100.000 DM steht in einem inneren Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Denn die Antragsgegnerin handelte bei der Entnahme des Geldes aus dem Gemeinschaftsvermögen in ihrer Eigenschaft als - vermeintliche - Verwalterin im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit. Es bes...

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