Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren der Streitwertbeschwerde richtet sich die Besetzung der Richterbank des Beschwerdegerichts mit einem oder mit drei Richtern allein danach, in welcher Besetzung in der Vorinstanz die angefochtene Wertfestsetzung vorgenommen worden ist.

2. Gegen eine bloß vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist die Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) nicht zulässig.

3. Die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG kann nur darauf gerichtet werden, die Tätigkeit des Gerichts nicht von einer Vorschussleistung oder nur von der Leistung eines geringeren als des angeforderten Vorschusses abhängig zu machen. Für eine solche Beschwerde besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Partei den angeforderten Vorschuss bereits geleistet und das Gericht dem Verfahren daraufhin Fortgang gegeben hat.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 1-2, § 66 Abs. 6, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 07.03.2008; Aktenzeichen 11 O 229/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger vom 31.3.2008 gegen die Wertfestsetzung unter Ziff. I des Beschlusses der 11. Zivilkammer des LG Aachen vom 7.3.2008 - 11 O 229/07 - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde der Kläger vom 31.3.2008 hat der Senat in der Besetzung mit drei Mitgliedern gem. § 122 GVG zu entscheiden, weil der Beschluss vom 7.3.2008, als dessen Ziff. I die angefochtene Wertfestsetzung vorgenommen worden ist, von der Zivilkammer in der Besetzung der Richterbank mit drei Mitgliedern nach § 75 GVG gefasst worden ist. Dass die Zivilkammer den Rechtsstreit bereits vorher, nämlich schon durch ihren Beschluss vom 8.1.2008, den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Einzelrichter übertragen hatte, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass der Einzelrichter des LG nach nochmaliger Übertragung durch Ziff. II des Beschlusses vom 7.3.2008 die Nichtabhilfeentscheidung vom 11.4.2008 getroffen hat. Nach den §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG richtet sich die Besetzung der Richterbank des Beschwerdegerichts mit einem oder drei Richtern im Verfahren der Streitwertbeschwerde allein danach, in welcher Besetzung der Vorinstanz die angefochtene Wertfestsetzung vorgenommen worden ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG, JVEG, 2007, § 66 GKG, Rz. 54).

Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, weil das LG den Streitwert durch den Ausspruch unter Ziff. I des Beschlusses vom 7.3.2008 - ausdrücklich - nur vorläufig festgesetzt hat und gegen eine solche bloß vorläufige Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 GKG kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 26.7.2006 - 2 W 75/06; Senat, Beschl. v. 31.8.2007 - 2 W 64/07; OLG Köln OLGReport Köln 2005, 38: OLG Hamm OLGReport Hamm 2005, 341; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 68 Rz. 4; Zimmermann in Binz/Dörndorfer, a.a.O., § 68 GKG, Rz. 1). Dies galt schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kostenrechts zum 1.7.2004 (vgl. OLG Köln, JurBüro 1996, 195) und ist mit dieser Neuregelung dadurch festgeschrieben, dass § 68 Abs. 1 GKG ausdrücklich nur die Beschwerde gegen die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG vorsieht, § 63 Abs. 1 GKG dagegen nicht in Bezug nimmt. Eine endgültige Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG, die nach dieser Bestimmung erst veranlasst ist, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, hat das LG nicht getroffen. Vielmehr hat es den Streitwert nur vorläufig nach § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Die in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.4.2008 vertretene Auffassung des Einzelrichters des LG, das Rechtsmittel sei nach den §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 GKG zulässig, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass gegen einen Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, nach § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwerde stattfindet. Eine derartige Entscheidung hat das LG mit dem Beschluss vom 7.3.2008 indes nicht getroffen. Es hat darin lediglich den (Gebühren-) Streitwert vorläufig festgesetzt und den Rechtsstreit (nochmals) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, aber mit keinem Wort seine weitere Tätigkeit von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig gemacht. Letzteres ist zwar mit einer Verfügung des Einzelrichters des LG vom 7.3.2008 geschehen, in der es unter Bezugnahme auf die Wertfestsetzung im Beschluss der Kammer vom selben Tage heißt, "vor Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes" - gemeint ist der Schriftsatz der Klägerseite vom 2.3.2008 - bedürfe es "der Einzahlung eines entsprechenden Gebührenvorschusses". Gegen diese Anordnung richtet sich die Streitwertbeschwerde der Kläger vom 31.3.2008 indes nicht. Sie greifen nur die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes an. Für eine Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichts vom 7.3.2008, die Zustellung des Schriftsatzes vom 2.3.2008 an den Beklagten von der...

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