Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage aus Krankentaagegeldversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert der Feststellungsklage wegen einer Krankentagegeldversicherung bestimmt sich nach § 9 ZPO.
Normenkette
ZPO § 9
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.06.2007; Aktenzeichen 23 O 118/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 23. Zivilkammer des LG Köln vom 11.6.2007 - 23 O 118/06 - abgeändert.
Der Streitwert wird auf 127.574,82 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, an deren Entscheidung der Senat nicht durch das gegen den Kläger eröffnete Insolvenzverfahren gehindert ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1199), hat in der Sache Erfolg.
Werden mit einer Klage künftige Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend gemacht, ist der Streitwert nach der Bestimmung des § 9 ZPO zu bewerten. Ergibt sich aus den von der klagenden Partei vorgetragenen Umständen keine zeitliche Begrenzung des Begehrens, ist der 3,5-fache Jahresbetrag der Versicherungsleistungen anzusetzen (Senatsbeschl. v. 19.12.2001 - 5 W 118/01). Eine solche Begrenzung lässt sich vorliegend weder dem in der Klageschrift formulierten Feststellungsantrag noch dem sonstigen Vortrag des Klägers entnehmen. Damit ist für diesen Klageantrag der Regelstreitwert des § 9 ZPO abzgl. 20 % wegen der lediglich begehrten Feststellung anzusetzen. Daneben sind Rückstände bis zur Klageeinreichung gem. § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG zu hinzuzurechnen. Spätere Klageerweiterungen finden hingegen grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr (BGH, NVersZ 1999, 239; ständige Rechtsprechung des Senats); lediglich soweit eine Umstellung von Feststellung auf Leistung erfolgt, ist der Streitwert anzupassen.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Der Kläger hat mit seinen zuletzt im Schriftsatz vom 6.11.2006 angekündigten Anträgen Leistungen für die Zeiträume vom 14.11.2005 bis zum 15.1.2006 und vom 1.4.2006 bis zum 30.11.2006 verlangt. Daneben verfolgt er ersichtlich den Feststellungsantrag weiter.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Zeitraum 14.11.2005 bis 15.1.2006(§ 42 Abs. 5 S. 1 GKG): 7.086,24 EUR
Bezifferter Zeitraum nach Anhängigkeit1.4.2006 bis 30.11.2006: 27.445,12 EUR
Feststellung (1278 Tage abzgl. 244 Tage [Zeitraum 1.4.2006 bis 30.11.2006]):1034 × 112,48 EUR abzgl. 20 % 93.043,46 EUR
127.574,82 EUR
Dieser Streitwert ist für das gesamte Verfahren als höchster Streitwert maßgebend. Eine Aufteilung nach Zeiträumen erübrigt sich.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1813316 |
MDR 2008, 25 |
OLGR-Mitte 2008, 99 |