Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde vom 06.01.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.11.2021 - 32 T 629/19 - sowie die Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung der Verfahrenskosten vom 21.06.2019 - EHUG N01/2019 - 01/01 - aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung von Rechnungslegungsunterlagen zum Abschlussstichtag 11.02.2018 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Mit Androhungsverfügung vom 11.04.2019, zugestellt am 16.04.2019, forderte der Rechtsbeschwerdegegner die Rechtsbeschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR auf, die Unterlagen zur Rechnungslegung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01.2018 bis 11.02.2018 binnen einer sechswöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen die Ordnungsgeldandrohung legte die Rechtsbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2019 Einspruch ein und führte im Wesentlichen aus, dass unter dem 12.02.2018 in der Gesellschafterversammlung beschlossen worden sei, die zuvor mit Beschluss vom 21.09.2016 aufgelöste Gesellschaft fortzuführen. Das Liquidationsverfahren sei demgemäß nicht beendet worden. Ein Abschluss vom 01.01.2018 bis 11.02.2018 sei nicht erforderlich.
Mit Verfügung vom 21.06.2019 setzte der Rechtsbeschwerdegegner das angedrohte Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs fest. Hiergegen legte die Rechtsbeschwerdeführerin am 07.08.2019 Beschwerde ein. Der Rechtsbeschwerdegegner half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerde wegen Ablaufs der Beschwerdefrist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, da die Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung von Bilanzen in der Liquidationsphase fortbestehe.
Das Landgericht Bonn hat die Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Beschwerde zwar zulässig sei, weil die Rechtsbeschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der auf die Adresse W.-straße N01 lautenden Postzustellungsurkunde - dargetan habe, dass ihr die Ordnungsgeldentscheidung nicht an ihrer Geschäftsanschrift (W.-straße N02) zugestellt worden sei. Indes sei die Beschwerde unbegründet, da eine Verpflichtung zur Offenlegung einer Liquidationsschlussbilanz zum 11.02.2018 bestanden habe. Diese Pflicht folge zwar nicht aus dem Gesetz, aber aus der öffentlich-rechtlichen Rechnungslegungspflicht. Zum Fortsetzungsstichtag sei eine auf das zurückliegende Rumpfgeschäftsjahr der Abwicklungsphase bezogene Schlussbilanz sowie eine Eröffnungsbilanz für das beginnende Rumpfgeschäftsjahr zu erstellen. Die Beendigung der Liquidation und die Weiterführung als werbende Gesellschaft sei nach außen hin durch Aufstellung einer Schlussbilanz zu dokumentieren.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer (Liquidations)Schlussbilanz für das Rumpfgeschäftsjahr bestehe. Diese folge auch nicht daraus, dass die Aufstellung einer Liquidationsschlussbilanz zur Feststellung einer möglichen Unterbilanz teilweise als empfehlenswert angesehen werde. Soweit das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung auf das Erfordernis, die Weiterführung der Gesellschaft zu dokumentieren, abgestellt habe, sei auf die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in das Handelsregister zu verweisen. Jedenfalls sei ein etwaiger Rechtsirrtum unvermeidbar gewesen, denn auch das Beschwerdegericht nenne Literaturstimmen für die Gegenauffassung, und es fehle an einer gefestigten Rechtsprechung. Auch liege mangels Bestimmtheit der Offenlegungsverpflichtungen ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor.
Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.11.2021 - 32 T 629/19 - sowie die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR und die Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR jeweils mit Bescheid vom 21.06.2019 aufzuheben.
Der Rechtsbeschwerdegegner beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er u.a. aus, dass sich die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB ergebe, der eine durchgängige Offenlegung von Jahresabschlüssen verlange. Der Beschluss zur Fortführung einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft stelle, wie sich aus der Wertung des § 71 GmbHG ergebe, eine Zäsur dar, sodass mit dieser ein neues Geschäftsjahr beginne. Für das entstehende Rumpfgeschäftsjahr sei nach den Grundsätzen für Liquidationszeiträume zu bilanzieren. Aus vergleichbaren Erwägungen sei e...