Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung der Jahresrechnung unter einer aufschiebenden Bedingung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, die Jahresabrechnung unter der Bedingung zu genehmigen, dass ein sich an der Abstimmung zunächst nicht beteiligender Eigentümer die Jahresabrechnung innerhalb von 2 Wochen ebenfalls noch genehmigt, ist wirksam. Folgt diese Genehmigung dann fristgerecht nach, ist die Jahresrechnung wirksam beschlossen und Rechtsgrundlage für die sich aus ihr ergebenden Zahlungsansprüche.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 16.06.2004; Aktenzeichen 29 T 242/03)

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 318/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 6.7.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 16.6.2004 - 29 T 242/03 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 14.847,43 Euro

 

Gründe

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Mehrheitseigentümer der Wohnanlage W.-Straße in K., die Beschwerdegegnerin ist deren Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 5.5.2003 kam es zur Abstimmung über die Genehmigung der durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Jahresabrechnungen für die Abrechnungsjahre 1997 bis 2002. Diese Abrechnungen schlossen mit einer Nachzahlungsverpflichtung zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers i.H.v. insgesamt 14.847,43 Euro ab. Während die übrigen Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen - "vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümer D." - genehmigten, erklärte der Vorstandsvorsitzende des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass er "seine Zustimmung bzw. Ablehnung zu dem Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung schriftlich, innerhalb von 14 Tagen bei der Verwaltung einreichen werde". Mit dieser Vorgehensweise erklärten sich sämtliche Wohnungseigentümer einverstanden. Sie ermächtigten die Beschwerdegegnerin, im Falle einer Ablehnung der Genehmigung durch den Beschwerdeführer diese gerichtlich einzuklagen. Mit Schreiben vom 19.5.2003 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin u.a. Folgendes mit:

"Der Einzel- und Gesamtabrechnung TOP 2 bis TOP 7 stimmen wir unter folgendem Vorbehalt zu: ...

1) Es erfolgt zum 1.7.2003 wie beschlossen ein ordentliches Ableseverfahren des Heiz- und Wasserverbrauchs. Von da an wird nach 2 Jahren der dann ordentlich abgelesene Verbrauch mit dem Verteilerschlüssel nach m2, unter TOP 2 bis TOP 7 aufgeführt verglichen und entsprechend korrigiert.

2) Mit der vorbehaltlichen Zustimmung zu TOP 2 bis TOP 7 ist eine Änderung der Teilungserklärung und die Anerkennung der über die Teilungserklärung hinausgehenden tatsächlichen m2 des nach der Teilungserklärung als Nr. 5 bezeichneten Miteigentümers der WEG Sch./M. ausdrücklich ausgeschlossen. Wir stimmen TOP 2 bis TOP 7 nur vorbehaltlich zu, um eine Abrechnung bis 2002 zu ermöglichen. Es bleibt die Forderung die Teilungserklärung 1992 korrekt zu erfüllen und die von der Eigentümergemeinschaft nicht abgestimmten baulichen Erweiterungen m2/Balkone zurückzubauen."

Das AG Köln verpflichtete den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15.9.2003 antragsgemäß zur Zahlung von rückständigem Wohngeld i.H.v. 14.847,43 Euro. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das LG Köln mit Beschluss vom 16.6.2004 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 5.5.2003 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen sei dahin auszulegen, dass auch die Zustimmung der übrigen Eigentümer von der Zustimmung der Beschwerdeführerin abhängig sein sollte. Ein derartige Beschlussfassung unter einer aufschiebenden Bedingung sei rechtlich zulässig. Die zur Genehmigung der Jahresabrechnung führende Bedingung sei in dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 19.5.2003 zu sehen. Die in diesem Schreiben erklärten "Vorbehalte" bezögen sich nämlich nicht inhaltlich auf die zu genehmigenden Jahresabrechnungen. Im Übrigen sei der erste Vorbehalt erfüllt worden und habe der zweite Vorbehalt lediglich klarstellenden Charakter.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, es sei zwar in der Eigentümerversammlung vom 5.5.2003 ein Beschluss unter Vorbehalt gefasst worden; die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 19.5.2003 habe jedoch nicht zur Auflösung des Vorbehalts und zur Genehmigung der Jahresabrechnungen geführt. Dies ergebe sich daraus, dass die Zustimmung in diesem Schreiben wiederum unter Vorbehalt erklärt worden sei.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in de Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen, was gem. §§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist. Zutreffend ist das LG Köln davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 5.5.2003 in ...

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