Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 7 O 263/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1).
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406, 567 ZPO statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das LG Bonn abgelehnt, dem Befangenheitsantrag des Beklagten zu 1) gegen den Sachverständigen L stattzugeben.
1. Ein Sachverständiger kann von einer Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO), wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (BGH NJW 2005, 1869; MDR 2013, 739). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden hingegen aus. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der Abgelehnte tatsächlich befangen ist. Ebenso ist es unerheblich, ob er sich für befangen hält (OLG Oldenburg MDR 2008, 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rz. 8, 9). Dabei kann sich die Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen etwa daraus ergeben, dass er auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen einer anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten unangemessen reagiert (OLG Hamm MDR 2010, 653; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2009, 574). Der Sachverständige hat - ebenso wie ein Richter - die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten und muss sich an das Gebot der Sachlichkeit halten (KG VersR 2009, 566; OLG Karlsruhe IBR 2008, 693; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 1087). Andererseits kann ein Ablehnungsantrag als unbegründet zurückzuweisen sein, wenn ein Sachverständiger auf heftige Angriffe einer Partei scharf reagiert, da ein Ablehnungsantrag nicht provoziert werden darf (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353; OLG Frankfurt, a.a.O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Vielzahl von einzelnen Gründen, die jeweils allein betrachtet nicht zu einem Erfolg des Ablehnungsgesuchs führen, wiederum in ihrer Gesamtheit ein solches Begehren rechtfertigen kann.
2. Dies vorausgeschickt folgt der Senat der Entscheidung des LG Bonn. Die Besorgnis des Beklagten zu 1), der Sachverständige L stehe der Sache nicht unparteilich gegenüber, ist bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt. Weder sind einzelne seiner Anmerkungen im Ergänzungsgutachten vom 10.6.2014 geeignet, eine derartige Besorgnis zu stützen, noch lässt sich dies bei einer Gesamtschau bejahen.
a) Wenn der Sachverständige zu der Rüge des Beklagten zu 1), seine Angaben seien nicht nachvollziehbar, weil er allein auf die Blattzahlen der Gerichtsakte verweise, die den Parteien jedoch nicht bekannt seien, anstatt auf Schriftsätze mit Datum und Blattzahl zu verweisen, anmerkt, der Beklagte zu 1) könne ja die Gerichtsakte anfordern und kopieren lassen, da es "derjenige, der die Gerichtsakte nicht kennt, schwer haben werde", so teilt der Senat im Ansatz die Ansicht des Beklagten zu 1), dass es sich um eine überflüssige und unangemessene Reaktion des Sachverständigen handelt. Es ist für ihn ein Leichtes, anstatt oder neben den Blattzahlen der Gerichtsakte die Daten der Schriftsätze anzuführen. Allerdings vermag der Senat hierin nicht ansatzweise zu erkennen, dass sich dadurch die Besorgnis ableiten ließe, der Sachverständige stehe der Begutachtung nicht unparteilich gegenüber.
b) Dasselbe gilt, soweit es darum geht, ob der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.6.2014 zu den Einwendungen des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 10.12.2013, wozu er vom LG mit Beschluss vom 20.1.2014 beauftragt wurde, ausreichend Stellung genommen hat. Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten zu 1) folgt, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht ausreichend sind, was allerdings letztlich der Beurteilung des LG obliegt, da es die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und Weisungen erteilen kann, § 406a Abs. 1 ZPO, so ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte zu 1) dem Sachverständigen, obwohl dieser im Ausgangsgutachten umfangreiche Ausführungen und Berechnungen angestellt hat, vorwirft, "oberflächlich" gearbeitet zu haben. Infolgedessen ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Sachverständige diesen Vorwurf als unangemessen eingestuft hat und sich in seiner fachlichen Reputation getroffen fühlte, so dass er gerade deshalb im Ergänzungsgutachten in sprachlicher Hinsicht teilweise eine Form gewählt hat, der sich ein Sachverständiger eigentlich enthalten sollte. Angesichts der Vorwürfe des Beklagten zu 1) ist jedoch eine etwas emotionale Reaktion des Sachverständigen zumindest ansatzweise nachvollziehbar und damit nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
c) Insgesamt vermag der Senat weder...