Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.2.2001 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.1.2001 – 386–253 – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten.

3. Der Geschäftswert wird auf 4.374,10 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und der am 10.6.1991 verstorbene R.K. (im Folgenden als Erblasser bezeichnet) gründeten durch Vertrag vom 22.9.1982 (Bl. 149, 150 der beigezogenen Akte 92 K 146/95 AG Köln) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem einzigen Zweck, auf dem Grundstück B. straße 84 in K.-P. ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Grundstückseigentümer waren die beiden Gesellschafter und deren Ehefrauen – die Beteiligte zu 3) war die Ehefrau des Erblassers – zu je 1/4-Anteil, also in Bruchteilsgemeinschaft. Sie stimmten dem Gesellschaftsvertrag zu. Das Bauvorhaben wurde fertiggestellt. Es erfolgte eine Aufteilung in 6 Eigentumswohnungen. Von diesen wurden 1984 4 an Dritte verkauft. Die beiden übrigen Eigentumswohnungen blieben im Eigentum der oben Genannten zu je 1/4-Anteil.

Der Erblasser wurde von den Beteiligten zu 3) bis 5) beerbt, so dass sich folgende Eigentumsverhältnisse an den beiden Wohnungen ergaben:

Antragsteller, dessen Ehefrau und Beteiligte zu 3) zu je 1/4-Anteil;

Beteiligte zu 3) bis 5) zu 1/4-Anteil in Erbengemeinschaft.

Der Antragsteller betrieb die Teilungsversteigerung der beiden Wohnungen. Diese wurden ihm als Meistbietendem durch Beschluss des AG Köln vom 31.10.1996 (Bl. 155 ff. der genannte Akte) zugeschlagen. Folgende in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschulden blieben, weil im geringsten Gebot, bestehen:

Nr. 1: 350.000 DM. Ursprüngliche Gläubigerin war die D. Bank. Das Recht ist nicht mehr valutiert.

Nr. 2a: 32.000 DM zugunsten des B.. Das Recht valutierte zur Zeit des Zuschlags nur noch i.H.v. 23.251,81 DM. Der Antragsteller hat nach dem Zuschlag das zugrundeliegende Bausparverhältnis mit Zustimmung des B. übernommen.

Nr. 2b: 100.000 DM. Es handelt sich um den zweitrangigen Teil der ursprünglich einheitlichen Grundschuld von 132.000 DM für das B. (Nr. 2). Grundpfandgläubiger sind zu je 1/4-Anteil der Antragsteller, dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 3) und die Erbengemeinschaft, also die Beteiligten zu 3) bis 5).

Bezüglich des nicht valutierenden Teils der Grundschuld III/2a i.H.v. 32.000 DM ./. 23.251,81 DM = 8.748,19 DM hinterlegte das B. mit Rücknahmeverzicht beim AG Köln eine Teillöschungsbewilligung, da die Beteiligten sich hierüber nicht einigten. Deren Streit geht um diese hinterlegte Teillöschungsbewilligung.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) erhoben gegen den Antragsteller Anfang 1998 Klage auf Zahlung i.H.v. mehr als 300.000 DM (LG Köln – 27 O 6/98). Durch Urt. v. 22.6.1999 (Bl. 123 ff. der genannte Akte) wies das LG die Klage als derzeit unbegründet ab, weil es um Forderungen gehe, die ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis hätten, deshalb nur unselbstständige Bilanzposten im Rahmen einer noch ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz seien. Mit der dagegen gerichteten Berufung haben die Beteiligten zu 3) bis 5) u.a. die Feststellung begehrt, dass der Anspruch auf Abtretung der Grundschuld III/2a i.H.e. Teilbetrags von 8.748,19 DM nicht in das Gesellschaftsvermögen gefallen sei, ferner die Verurteilung des Antragstellers, an der Geltendmachung des Rückgewähranspruchs an die aus den Beteiligten zu 1), 3) bis 5) und der Ehefrau des Antragstellers bestehende Gemeinschaft mitzuwirken. Im Termin vom 30.8.2000 vor dem 27. Zivilsenat des OLG Köln haben sie nach Hinweis, dass der Senat die Berufung für aussichtslos halte, die Berufung zurückgenommen (Bl. 297 der genannten Akte).

Anschließend, nämlich mit Schreiben vom 12.10.2000 (Bl. 70 der Hinterlegungsakte 81 HL 71/98 – 81 HL 071/98), hat Rechtsanwalt A. – Bevollmächtigter der Beteiligten zu 3) bis 5) im Teilungsversteigerungsverfahren und im Landgerichtsprozess – die Freigabe der hinterlegten Teillöschungsbewilligung erklärt. Nachdem die Hinterlegungsstelle ihn um die Vorlage einer Vollmacht gebeten hatte, erklärte er mit Schreiben vom 14.11.2000 (Bl. 79 der genannte Akte):

„Hatte ich die Beteiligten zu 3), 4) und 5) im Teilungsversteigerungsverfahren vertreten und war deshalb davon ausgegangen, die Freigabeerklärung abgeben zu können. Die Beteiligten zu 3), 4) und 5) sind aber anderer Auffassung und nicht bereit, mich entsprechend schriftlich zu bevollmächtigen. Ich bitte daher, mein Schreiben vom 12.10.2000 als gegenstandslos zu betrachten.”

Die Ehefrau des Antragstellers hat zu dessen Gunsten die Freigabe erklärt.

Die Hinterlegungsstelle hat mit Bescheid vom 29.11.2000 den Beteiligten zu 3) bis 5) gem. § 16 Hinterlegungsordnung eine Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt, binnen derer sie die Erhebung der Klage wegen ihrer etwaigen Ansprüche nachzuweisen haben. Auf deren Beschwerde hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Bescheid vom 24.1.2001, dem Antragsteller zuge...

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