Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 28.06.2004; Aktenzeichen 802 OWi 231/04) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln - die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird - zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln mit folgenden Ausführungen zum Sachstand und zur Rechtslage begründet:
"I.
Mit Bußgeldbescheid vom 18.02.2004 hat der Oberbürgermeister der Stadt L. gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG; 132.1 BKat; 3 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG ein Bußgeld in Höhe von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Bl. 6 f. Bußgeldvorgang).
Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln - 802 OWi 231/04 - hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 14.06.2004 (Bl. 3 f. d.A.).
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2004 hat der Betroffene wegen eines bereits gebuchten Familienurlaubs in Kroatien um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 7 f. d.A.).
Daraufhin hat das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 28.06.2004 (Bl. 11 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 04.06.2004 hat nunmehr der Verteidiger des Betroffenen aus urlaubsbedingten Gründen um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 15 d.A.). Nachdem der Verteidiger von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 11.06.2004 telefonisch darüber informiert worden ist, dass der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe und der Betroffene sich auch durch einen anderen Verteidiger vertreten lassen könne (Bl. 15 R d.A.), hat der Verteidiger mit am 16.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.06.2004 den Verlegungsantrag wiederholt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Betroffene Wert darauf lege, von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden und das Gericht als Ausfluss des Gebots eines fairen Verfahrens und seiner prozessualen Fürsorgepflicht dem Antrag auf Verlegung des Termins nachzukommen habe (Bl. 16 f. d.A.). Zur Stützung seines Antrags hat der Verteidiger seinem Schriftsatz den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.07.2004 - 1 ObOWi 255/02 - beigefügt (Bl. 18 ff. d.A.).
Am 22.06.2004 hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Verteidiger von der Verfügung der Vorsitzenden unterrichtet, dass der Hauptverhandlungstermin nicht noch einmal verlegt werden könne, da er schon einmal auf Antrag des Betroffenen verschoben worden sei (Bl. 22 R d.A.).
Daraufhin hat der Verteidiger mit am 22.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag mitgeteilt, dass der Betroffene nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen werde (Bl. 23 f. d.A.).
Zu der Hauptverhandlung am 28.06.2004 sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen (Bl. 25 d.A.). Daraufhin ist der Einspruch des Betroffenen durch Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit folgender Begründung verworfen worden (Bl. 45 ff. d.A.):
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.Zwar hat der Verteidiger beantragt, den Termin zu verlegen, da er selbst in Urlaub sei. Eine Verhinderung des Betroffenen hat er nicht dargelegt. Den Vertagungsantrag hat das Gericht zurückgewiesen, da der Termin bereits schon einmal auf Antrag des Betroffenen verlegt wurde, weil er selbst in Urlaub war.Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."
Gegen dieses, dem Betroffenen am 19.07.2004 zugestellte Urteil (Bl. 32 R d.A.), hat er mit bei Gericht am 16.08.2004 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.08.2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens (Bl. 34 ff. d.A.).
II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg.
Bei der erhobenen Rüge handelt es sich um eine Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 = NZV 1995, 330 = VRS 89, 209; SenE vom 24.03.1994 - Ss 114/94 Z - = VRS 87, 207; SenE vom 04.06.2004 - Ss 145/02 B-76B -).
Die Rüge greift durch.
Das Beschwerdegericht kann nicht nachprüfen, ob das Tatgericht sich mit dem Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Verteidiger des Betroffenen und den dazu vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt hat und gegebenenfalls ohne Rechtsfehler vom Fehlen einer genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung ausgegangen ist, weil es sich hiermit in den Urteilsgründen nicht befasst hat.
Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ei...