Leitsatz (amtlich)
Auf angebliche Unkorrektesten des Verwalters bei der Versammlungsleitung in der Wohnungeigentümerversammlung (– hier: angebliche unzureichende Prüfung von Vollmachten –), in der später seine Wiederberufung zum Verwalter erfolgte, kann ein nachträgliches Verlangen auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund nicht mehr gestützt werden, wenn die Wiederwahl des Verwalters in Kenntnis dieser Umstände erfolgte und der Wahlbeschluss als solcher nicht rechtzeitig angefochten wurde
Normenkette
WEG § 26
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 239/01) |
AG Rheinbach (Aktenzeichen 10 5 (II) 26/00) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner und Beteiligten zu 3. vom 15.8.2002 und 23.8.2002 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 2.8.2002 – 8 T 239/01- werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 130.541 Euro
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) 3) und 4) bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligten zu 1) und 5) berufen sich beide darauf, Verwalter dieser Wohnanlage zu sein. Die 1998 erfolgte Verwalterbestellung des Beteiligten zu 1) sowie der Verwaltervertrag wurden mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.6.2000 zu TOP 10 für weitere fünf Jahre verlängert. Auf der Eigentümerversammlung vom 19.10.2000 wurde mit Mehrheit unter TOP 4 beschlossen, die am 21.6.2000 beschlossene Verlängerung der Bestellung und des Verwaltervertrages aufzuheben. Unter TOP 5 wurden hilfsweise die Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen. Ferner erfolgte durch einen weiteren Mehrheitsbeschluss die Bestellung des Beteiligten zu 5) als neuen Verwalter. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben u.a. diese Beschlüsse zu TOP 4 und 5 mit der Begründung angefochten, sie entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG und LG haben die Anfechtung der Antragsteller als berechtigt angesehen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 3) ihren ursprünglichen Abweisungsantrag weiter.
II. Die zulässigen, insb. form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen, was allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, §§ 27 I FGG, 545 ZPO. Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die unter TOP 4 und hilfsweise TOP 5 erfolgte Aufhebung der Verlängerung der Verwalterbestellung bzw. Abberufung des Verwalters sowie die Kündigung seines Vertrages nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
1. Die Zulässigkeit der Anfechtungsanträge hat das LG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug. Das Recht des Verwalters zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist höchstrichterlich nochmals bestätigt worden (BGH ZfIR 2002, 731).
2. Mit ebenfalls zutreffender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, ist das LG davon ausgegangen, dass eine vorzeitige Abberufung und eine davon zu unterscheidende vorzeitige Kündigung (dazu BGH ZfIR 2002, 731) nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluss wirksam erfolgen kann. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 4 des Verwaltervertrages, der in Einklang steht mit § 26 Abs. 1 S. 3 WEG.
3. Die Anfechtungsanträge zu TOP 4 und TOP 5 sind begründet.
a) Die angegriffenen Beschlüsse sind nicht schon deshalb rechtlich zutreffend bzw. gegebenenfalls als Feststellung einer möglichen unwirksamen Verlängerung der Verwalterbestellung am 21.6.2000 umzudeuten, weil der Beschluss vom 21.6.2000 zu TOP 10 als Nichtbeschluss oder als nichtiger Beschluss anzusehen wäre. Beides ist nicht der Fall.
Ein Nichtbeschluss oder Scheinbeschluss ist hier schon deshalb abzulehnen, weil in der Eigentümerversammlung vom 21.6.2000 das Abstimmungsergebnis zu TOP 10 vom Versammlungsleiter mit der Feststellung der gültigen Ja- und Nein-Stimmen festgehalten und als Antragsannahme im Protokoll vermerkt worden ist (S. 3 des Protokolls vom 21.6.2000). Diese Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter hat nach neuerer Rechtsprechung des BGH konstitutive Bedeutung und führt dazu, dass dieser Abstimmung unabhängig von ihrem Inhalt als Folge der genannten Feststellungen des Versammlungsleiters Beschlussqualität zukommt (vgl. BGH NZM 2001, 961 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Dieses Ergebnis lässt sich zum einen aus § 24 Abs. 6 WEG herleiten, der zu erkennen gibt, dass für die (vorläufige) rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses allein die Feststellungen des Versammlungsleiters und nicht die Bewertung der Wohnungseigentümer verbindlich sein soll. Im Übrigen verlangt auch das Erfordernis der Rechtssicherheit für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer eine verbindliche, nicht nur inhaltsfixierende Feststellung des Bes...