Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlagnahme zum Zweck der Rückgewinnungshilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Tätigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5) lösen die Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nicht aus.

 

Normenkette

RVG VV Nr. 4142

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Zur Begründung kann im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 06.11.2006 Bezug genommen werden. Zur Verdeutlichung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Anspruch auf eine Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nach einhelliger Ansicht – so auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kommentierung von N. Schneider in Gebauer/Schneider RVG, 2. Aufl., VV4142 Rdnr. 11 – nur besteht, „wenn die Beschlagnahme die Sicherung der vorgenannten Maßnahmen bezweckt (§§ 111b, 111c StPO)”. Vorstehend werden jedoch – soweit hier von Bedeutung – nur die Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls, soweit er Strafcharakter hat, genannt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung des Arrests jedoch gerade nicht im Hinblick auf eine mögliche Einziehung, sondern zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO). Diese gehört aber gerade nicht zu den „vorgenannten Maßnahmen”.

Es macht auch Sinn, diesen Fall der Beschlagnahme nicht unter den Gebührentatbestand der VV Nr. 4142 RVG zu erfassen, weil insofern das Strafverfahren – anders als in den Fällen der Einziehung und des Verfalls – nicht zu einer endgültigen Entscheidung über den Vermögensverlust führt. Insoweit werden u. U. erst zivilrechtliche Verfahren eine Klärung herbeiführen, in denen dann wiederum anwaltliche Gebührten entstehen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1778186

RVGreport 2007, 273

StraFo 2007, 131

StraFo 2007, 262

RVG-Letter 2007, 58

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