Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kosten für den eigenmächtigen Einbau neuer Fenster

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 27.10.1994 – 8 T 3/94 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Er hat seine sofortige weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Bonn form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 27, 29 FGG, 45 WEG. Der vom Antragsteller erhobene Anspruch, ihm die Einbaukosten für Kunststoffenster seiner Wohnung zu ersetzen, ist zu Recht abgewiesen worden. Es gibt keine rechtliche Grundlage, welche diese Forderung des Antragstellers stützt.

Eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner kann insbesondere nicht aus §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 2 WEG hergeleitet werden. Ein nach dieser Regelung erforderlicher eiliger Handlungsbedarf existiert im vorliegenden Sachverhalt nicht. Zutreffend geht die angefochtene Entscheidung davon aus, der Antragsteller habe im Zeitpunkt, als er seine Fenster ohne zustimmenden Beschluß der übrigen Eigentümer und des Verwalters einbauen ließ, nicht handeln müssen, um Schaden vom Gemeinschafteigentum abzuwenden. Daran wäre nur zu denken, wenn durch den Zustand der Fenster ein Schaden am Gemeinschaftseigentum unmittelbar gedroht hätte. Das kann dem in erster Instanz zum Zustand der Fenster eingeholten Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Die Fenster werden als überwiegend gebrauchstauglich beschrieben. Im Gutachten heißt es ausdrücklich, es könne angenommen werden, daß die Lebensdauer der Fenster und Türen noch ca. 6-8 Jahre mit neuem Spezialfarbanstrich verlängert worden wäre. Lediglich 3 Rahmenteile mit Faulstellen könnten nur erneuert werden. Von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens darf ausgegangen werden. Die Richtigkeit des Gutachtens wird vom Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch zuvor ist gegen das Gutachten nichts Ergiebiges dargetan. Die pauschalen Hinweise des Antragstellers in seiner Wohnung habe es vor dem Fensteraustausch Eisblumen an den Fenstern gegeben, besagen alleine nichts dazu, daß ein sofortiges Handeln und ein schneller Austausch seiner Fenster dringend geboten war. Alles dies läßt nur eine Schlußfolgerung als naheliegend und richtig erscheinen, nämlich daß der Antragsteller mit dem Einbau seiner Fenster nicht mehr länger warten und die Entschließung der übrigen Miteigentümer dazu nicht herbeiführen wollte. Mit einem solch subjektiven Empfinden läßt sich ein objektives Eilbedürfnis für den Austausch der Fenster nicht begründen. Dem Antragsteller wäre es sicher schon wegen der langen Zeit, in der das Fensterproblem der Gemeinschaft aktuell gewesen ist, zumutbar und möglich gewesen, seine Vorstellungen in einer Versammlung der Eigentümer zur Abstimmung zu stellen und bei Ablehnung über einen Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchzusetzen. Inwieweit sein Verzicht darauf und der Einbau der Fenster ohne eine Beschlußfassung aller Eigentümer mit der Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 WEG in Einklang gebracht werden kann, bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung aller vorzunehmen hat der Senat nicht zu entscheiden. Ob die Maßnahme des Antragstellers eigenmächtig erfolgen durfte, wie die weitere Beschwerde meint, kann dahinstehen. Selbst wenn dies bejaht würde, hätte das nur zur Folge, daß die Antragsgegner den Einbau der Fenster dulden müssen. Die Verpflichtung zur Duldung des Einbaues hat jedoch nicht die Konsequenz, daß die Antragsgegner ihn auch bezahlen müssen.

Diese Zahlungspflicht besteht auch nicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 670 BGB. Die Vorraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage können ebenfalls nicht festgestellt werden. Ausweislich der Begründung der weiteren Beschwerde wußte der Antragsteller seit der Eigentümerversammlung vom … daß die Fenster gestrichen werden sollten. Damit konnte er beim späteren Austausch seiner Fenster nicht mehr davon ausgehen, er nehme berechtigt die Geschäfte der übrigen Eigentümer wahr, als er in seiner Wohnung neue Fenster einbaute. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, daß bei den geforderten Einbaukosten der auf den Antragsteller entfallende Eigenanteil abgesetzt ist.

Eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner läßt sich letztendlich nicht aus §§ 684 S. 1 i.V.m. 818 Abs. 2 BGB begründen. Hierzu kann auf die zutreffenden nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 WEG, 13 a FGG. Es entspricht der Billigkeit, wenn der Antragsteller die Gerichtskosten des erfolglosen Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt. Hinsichtlich der außergerichtlich...

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