Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der Kostenrechnung; Mehrzahl von Anträgen im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Kostenansatz der Gerichtskosten bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls dann der Begründung, wenn sich dieser Ansatz für den Kostenschuldner nicht ohne weiteres von selbst versteht. Wird der Kostenansatz dem Kostenschuldner nur durch Übermittlung einer Rechnung der Gerichtskasse bekannt gegeben, muss diese Rechnung den Kostenansatz des Kostenbeamten und seine Begründung vollständig und richtig wiedergeben.

2. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG kann mehrere Anträge i.S.v. § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich ein Werk betroffen ist, welches aber auf mehreren Chartcontainern und/oder in mehreren Compilations zu finden ist.

3. Auch dass die Auskunft betreffend mehrere IP-Adressen erstrebt wird, führt für sich genommen noch nicht zu mehreren Anträgen i.S.v. § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO.

 

Normenkette

KostO §§ 14, 128e Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9; KostVfG § 27; KostVfg §§ 29-30

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 01.12.2011; Aktenzeichen 204 O 149/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 5.12.2011 wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 1.12.2011 - 204 O 149/11 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 10.10.2011 wird der Kostenansatz der Kostenrechnung des LG Köln vom 23.9.2011 - 204 O 149/11 - in der Fassung der 1. Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 26.9.2011 (Kassenzeichen 700 91669 xxxx) dahin geändert, dass die für die Entscheidung über die Anträge der Beteiligten zu 1) vom 26.7.2011 zu erhebenden Gerichtsgebühren EUR 400,- betragen. Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 25.7.2011 beantragt, gem. § 101 Abs. 9 UrhG der E AG zu gestatten, ihr, der Beteiligten zu 1), Auskunft über die Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in einer Anlage zu jener Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Zugleich hat die Beteiligte zu 1) beantragt, der E AG im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die entsprechenden Verkehrsdaten zu sichern. Gestützt hat sie diesen Antrag auf Rechte an dem Werk "G" des Künstlers "F".

Durch Beschluss vom 26.7.2011 hat die Zivilkammer des LG der E AG im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Verkehrsdaten, welche auf einer dem Beschluss "als Ausdruck beigefügten Anlage ASt 1" enthalten sind, zu sichern. Gemäß einer nur von einem der Richter der Kammer unterzeichneten Anweisung sollte eine solche Anlage (von der Geschäftsstelle des LG) mit jenem Beschluss "fest" verbunden werden. Nach weiteren Ermittlungen hat die Zivilkammer des LG durch einen in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern gefassten Beschluss vom 23.8.2011 der E AG gestattet, der Beteiligten zu 1) Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses vom 26.7.2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, und die Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 1) auferlegt. Eine nur von einem Richter der Kammer unterzeichnete Begleitverfügung vom selben Tage enthält unter "IV. Kosten" die Angabe "Gerichtsgebühr: 5 × 200 EUR)".

Diese Angabe des Richters ist der Beteiligten zu 1) von dem LG nicht übermittelt worden.

Mit Kostenrechnung vom 23.9.2011 hat die Geschäftsstelle des LG Kosten i.H.v. EUR 1.000,- angesetzt. In ihr ist in der Rubrik "KV-Nr./Bezeichnung" angeführt:

"§ 128e I Nr. 4 KostO. Entscheidung über Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG (ab 1.9.2009) für einstweilige Anordnung und für die Hauptsache. KostO nach dem 1.1.2002".

In der Rubrik "Wert/Anzahl" ist die - im Kostenansatz nicht erläuterte - Ziffer "5" eingetragen; als Kostenschuldner ist die "G2 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" genannt; hierzu findet sich auf dem Kostenansatz der Zusatz:

"Diese Rechnung erhalten Sie als Rechnungsempfänger für B GmbH da Kostenschuldner im Ausland".

Dieser Kostenansatz ist der Beteiligten zu 1) zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten nur in Form einer - unter abweichendem Datum, nämlich dem vom "26.9.2011" erstellten "1. Rechnung" der Gerichtskasse Köln übermittelt worden. Auch inhaltlich weicht diese Rechnung teilweise von dem Kostenansatz der Geschäftsstelle des LG ab: Die Angabe "5" als Faktor der Kostenberechnung findet sich in ihr ebenso wenig wie der Text "KostO nach dem 1.1.2002".

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.10.2011 hat die Beteiligte zu 1) "gegen den Kostenansatz vom 26.9.2011" Erinnerung mit den Antrag eingelegt, die Gebühr in diesem Verfahren auf EUR 200,- festzusetzen. Dieser Erinnerung hat die Geschäftsstelle des LG durch Verfügung vom 24.10.2011 nicht ...

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