Verfahrensgang

AG Wermelskirchen (Beschluss vom 06.06.2013; Aktenzeichen 5 F 170/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.03.2016; Aktenzeichen IX ZB 33/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 6.6.2013 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Wermelskirchen (5 F 170/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der antragstellenden Stadt auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.557 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im " Attributsverfahren" um die Feststellung des deliktischen Haftungsgrundes gegen den Antragsgegner titulierter Unterhaltsansprüche. In dem den Antragsgegner betreffenden, am 20.1.2011 eröffneten Insolvenzverfahren (AG Köln 74 IK 13/11) ist zur Insolvenztabelle zugunsten der antragstellenden Stadt ein Betrag von 14.445,97 EUR angemeldet worden, als Grund der Forderung sind genannt Unterhaltsrückstände vom 1.6.1994 bis 31.7.1996; hinzugefügt ist, dass es sich in dieser Summe um Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners handelt. Als Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist "festgestellt in voller Höhe - Widerspruch des Schuldners gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" aufgenommen.

Der Anmeldung zur Insolvenztabelle zugrunde lagen Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der beiden ehelichen Kinder des Antragsgegners. Nach Trennung der Eheleute im Februar 1994 erbrachte die Antragstellerin zwischen dem 1.6.1994 und dem 31.7.1996 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die drei Unterhaltsberechtigten. Mit rechtswahrender Mitteilung vom 1.6.1994 wies die Antragstellerin auf den Übergang der Unterhaltsansprüche auf sie hin.

Wegen rückständigen Unterhalts erwirkte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner betreffend den Zeitraum vom 1.6.1994 bis 30.11.1994 einen Vollstreckungsbescheid über 4.308 DM. Durch Urteil des AG Köln vom 7.9.1995 (214 F 164/95) wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die Ehefrau rückständigen Unterhalt vom 1.12.1994 bis 31.3.1995 i.H.v. 3.768 DM zu zahlen sowie laufenden Unterhalt i.H.v. 942 DM für die Dauer des Sozialhilfebezugs. Weiterhin wurde er verurteilt, für die minderjährigen Kinder rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 1.12.1994 bis 31.3.1995, davon für den Sohn R. i.H.v. 1.600 DM und für den Sohn T. von 1.082 DM zu zahlen, sowie laufenden Unterhalt ab dem 1.4.1995 für den Dauer des Sozialhilfebezugs für R. monatlich 400 DM und für T. monatlich 320 DM.

Im Jahr 1999 kam es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Im Dezember 1994 zahlte der Antragsgegner einmalig 150 EUR; nach der Beendigung der Leistungen der Antragstellerin im Juli 1996 wurden diese zwischen Dezember 2000 und Mai 2001 mit einem Monatsbetrag von 246,10 DM nochmals aufgenommen; der Antragsgegner erbrachte ab Januar 2001 - nach Einleitung von Vollstreckungshandlungen - Ratenzahlungen.

Die Antragstellerin hält den festgestellten Anspruch weder für verjährt noch für verwirkt. Diese Frage sei im Attributsverfahren nicht zu prüfen. Die Forderung sei in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt; lediglich ihr Grund stehe im Streit. Überdies habe die Verjährungsfrist immer von neuem zu laufen begonnen.

Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet ist, der sich gegen den von ihr angegebenen Rechtsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur angemeldeten Forderung i.H.v. 14.445,97 EUR richtet.

Der Antragsgegner hat Antragszurückweisung beantragt.

Er ist der Auffassung, der Anspruch sei verjährt bzw. verwirkt. Seine Ratenzahlungen seien kein Anerkenntnis, ebenso wenig die Zahlungen im Rahmen der Bewährungsauflage. Zudem sei der Antrag nicht schlüssig, da sich die Höhe des Forderungsbetrags in Hinblick auf die behaupteten Ratenzahlungen nicht nachvollziehen lasse.

Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss dem Antrag stattgegeben. Es hat die Feststellung getroffen, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, womit der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet sei. Im Umfang der Feststellung zur Insolvenztabelle könne der Bestand der Forderung nicht mehr Gegenstand der Prüfung sein. Der Antragsgegner sei mit allen Einwendungen, soweit sie nicht die Frage der deliktischen Qualifikation der Forderung, sondern allgemein etwa deren Entstehung, Bestand, Forderungszuständigkeit der Antragstellerin oder die Höhe beträfen, von vornherein ausgeschlossen. Nach den gesamten Umständen rühre die festgestellte Forderung aus unerlaubter Handlung her; dies führt das AG im Einzelnen weiter aus. Der Antragsgegner könne sich nicht auf Verwirkung oder Verjährung des Unterhaltsanspruchs berufen, weil es in diesem Verfahren ausschließlich um die deliktische Qualifikation des Anspruchs gehe. Zudem sei der ...

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