Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch wegen Bauzeitverzögerung aus § 6 Abs. 6 VOB/B 2009 oder § 624 BGB

 

Normenkette

BGB § 642; VOB/B § 6 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 10.03.2014; Aktenzeichen 1 O 360/12)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.3.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn - 1 O 360/12 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich zu einer etwaigen Rücknahme der Berufung zu erklären.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 71.105,67 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Die gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Das LG hat die Klage - bis auf den zuerkannten Betrag von 491,33 EUR - zu Recht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf das angefochtene Urteil (Bl. 220 - 239 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Bauzeitverzögerung aus § 6 Abs. 6 VOB/B 2009 oder § 642 BGB auch in der Berufung nicht - ausreichend - dargelegt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig ist. Jedenfalls folgt der erkennende Senat den Ausführungen im Urteil des 24. Zivilsenats vom 28.1.2014 (BauR 2014, 1309 ff. = NJW 2014, 3039 ff.), wonach es für die Darlegung des "nachweislich entstandenen Schadens" bzw. der "angemessenen Entschädigung" - auch bei Großbaustellen - "einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung" bedarf (a.a.O. juris Rz. 23 f.). Dazu gehört u.a. eine genaue Aufstellung darüber, welche Arbeitskräfte und -mittel (Maschinen o. Ä.) entgegen einer konkreten Planung weder an dieser Baustelle der Beklagten noch auf anderen Baustellen oder sonst anderweitig eingesetzt werden konnten und welche sonstigen ganz bestimmten Nachteile und Verluste die Klägerin gerade wegen der jeweiligen Bauzeitverzögerung erlitten hat. Die Klägerin muss also im Einzelnen darlegen, wie sie den Ablauf des gesamten Bauvorhabens bei der Beklagten geplant hat und wann es bei konkreten Personen oder Gruppen bzw. Baumaschinen und -geräten zu welchen Produktionsstillständen gekommen ist, die durch rechtzeitig geplante und vorgezogene anderweitige Maßnahmen und Aufträge nicht ausgeglichen werden konnten. Nur einer solchermaßen nachvollziehbaren Darlegung kann die Beklagte dann wiederum konkret widersprechen und entgegen treten.

Demgegenüber stellt die Klägerin nur ganz abstrakt dar, dass ihr in dem Zeitraum vom 30.7. bis 21.10.2010 allgemeine Geschäftskosten für Produktion und Montage i.H.v. 4.096,32 EUR bzw. 5.413,20 EUR, allgemeine Geschäftskosten für Stoffkosten i.H.v. 28.551 EUR, Baustellengemeinkosten für Stoffkosten i.H.v. 3.514,20 EUR entstanden seien sowie Gewinn (Wagnis und Gewinn) i.H.v. 5 % der Auftragsnettosumme (= 18.177,94 EUR) entgangen sei, was sich zzgl. Umsatzsteuer auf den mit ihrer Berufung noch geltend gemachten Betrag von 71.105,67 EUR summiere. Dabei hatte die Klägerin in I. Instanz noch Bauzeitverlängerungskosten gemäß Nachtragsangebot N 5 für den Zeitraum 22.10.2010 bis 26.10.2011 i.H.v. zuletzt insgesamt 278.220,14 EUR geltend gemacht, wobei es sich um allgemeine Geschäftskosten von 214.530 EUR netto und Baustellengemeinkosten von 19.268,44 EUR netto handelte. Eine derartige pauschale und abstrakte Berechnung ohne jeglichen Bezug zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem gesamten Zeitraum zwischen dem ursprünglich geplanten und vereinbarten Beginn der Arbeiten bis zu deren tatsächlicher Beendigung ermöglicht keinen Vergleich der Vermögenslage der Klägerin ohne und mit Bauzeitverschiebung (vgl. das von der Klägerin selbst angegeben Urteil des KG vom 28.5.2013 - 7 U 12/12 -, BauR 2013, 1493 = juris Rz. 25: "Zur Darstellung eines Verzögerungsschadens genügt es allerdings nicht, die Verzögerung, Stillstands-zeiten und die Vorhaltekosten vorzutragen. Vielmehr muss konkret dargetan werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt." mit Hinweis auf OLG Hamm, BauR 2004, 1304). Wenn Arbeitskräfte und/oder -maschinen usw. wegen des verzögerten Baubeginns unbeschäftigt gewesen wären oder zusätzliche Kosten durch Meh...

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