Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 396/15) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das Landgericht die Klage in Bezug auf den geltend gemachten Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 2 abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von 5.962,44 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB i.Vm. dem Architektenvertrag.
Der Beklagte zu 2) hat den Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 und 2 wirksam gemäß §§ 355, 312g Abs. 1 BGB widerrufen. Ihm steht ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Anzuwenden ist das BGB in seiner aktuellen Fassung, da der streitgegenständliche Vertragsschluss frühestens am 26.03.2015 und damit nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherverträgen erfolgte.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften in den §§ 312 ff. BGB anwendbar sind und der zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger zustande gekommene Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 und 2 nicht unter die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB fällt. Nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB gilt die Bereichsausnahme für Verträge über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass von der Ausnahme Verträge betroffen sind, die Bauleistungen des Vertragspartners beinhalten. Die Formulierung in § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB "Verträge über den Bau von Gebäuden oder erheblichen Umbaumaßnahmen" ist nicht mit der Formulierung "bei einem Bauwerk" i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichzusetzen; von der Privilegierung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur das "Bauen aus einer Hand" umfasst (Berger in Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 1. Auflage 2016, Syst A I, Rn. 25). Beim Architektenvertrag besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Architekten im Gegensatz zur Verpflichtung des Bauunternehmers gerade nicht in der materiellen Erstellung des Bauwerks, sondern darin, durch Bauplanung und eine Vielzahl von Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 198-202). Die Vorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eng auszulegen (Berger, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 312 BGB, Rn. 11). Sie beruht auf Art. 3 Abs. 3 f der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucherrichtlinie (nachfolgend: VRRL; abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union L 304/64). In dem Erwägungsgrund Nr. 26 zur VRRL werden Architektenverträge nicht erwähnt. In Art. 4 VRRL wird eine Vollharmonisierung statuiert, was bei der Auslegung der §§ 312 ff. BGB zu beachten ist ( Grüneberg, a.a.O., Vorb.v. § 312 BGB, Rn. 3). Die enumerative Aufzählung in § 312 Abs. 2 Nr. 1-13 schließt wegen der Vollharmonisierung der Richtlinie eine erweiternde Auslegung und eine Analogie aus (Berger, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 312 BGB, Rn. 8). Werden für andere, dem Bau vorgelagerte Verträge - wie Architektenverträge - keine entsprechende Bereichsausnahme in der Vorschrift geregelt, zeigt dies, dass sie gerade nicht von §§ 312 ff. BGB ausgenommen sein sollten. Von § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind auch nicht Verträge über den Kauf von Baumaterialien, wenn sie für den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen iSv Nr. 3 bestimmt sind, umfasst. Auch der Kaufvertrag über ein Fertighaus fällt unter den Vollanwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB, sofern nicht zugleich dessen Errichtung geschuldet ist und beide Teile als Einheit anzusehen sind (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 312 Rn. 39). Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung spielt die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Werkvertrag keine Rolle, da § 312 Abs. 2 BGB die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nicht lediglich nach einzelnen Vertragstypen abgrenzt, sondern nach einzelnen Lebensbereichen. Da eine erweiternde Auslegung des § 312 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, müssen im Rahmen der Frage, ob vorliegend die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingreift, Erwägungen dahingehend, ob eine etwaige "Haustürdrucksituation" für die Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers überhaupt mitursächlich gewesen sei, außer Betracht bleiben.
Bei dem zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger geschlossenen Architektenvertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Gemäß § 312...