Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht erkennen lässt, dass der Antragsteller durch die von ihm behauptete Straftat der Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten ( § 202 c StGB) in seinen Rechten verletzt worden ist.
Zur Antragstellung nach § 172 Abs. 2 StPO ist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nur berechtigt, wer Verletzter der zur Anzeige gebrachten Straftat ist. Deshalb hat der Antragsteller gemäß § 172 Abs. 3 StPO darzulegen und zu begründen, weshalb er als "Verletzter" i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Antragstellung befugt ist (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 116 (LS); OLG Koblenz wistra 1985, 83; SenE v. 10.09.2002 - 1 Zs 529/02 -; SenE v. 11.03.2003 - 1 Zs 1749/02 -; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 172 Rdnr. 27 m. w. N.).
Insoweit ist als "Verletzter" jede - natürliche oder juristische - Person anzusehen, die durch die behauptete Straftat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in ihren Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. SenE v. 28.03.2003 - 1 Zs 120/03 -). Dabei ist der Verletztenbegriff weit auszulegen, da der Schutz des Legalitätsprinzips innerhalb des Rahmens des § 172 StPO umfassend ausfallen soll (vgl. OLG Dresden a. a. O.; Senat a. a. O.). Nicht zu den Verletzten gehören hingegen diejenigen, die wie jeder andere Staatsbürger durch die behauptete Straftat betroffen sind (Meyer-Goßner, a. a. O. § 172 Rdnr. 10).
Das Vorbringen des Antragstellers weist nicht aus, dass er nach diesen Maßstäben als Verletzter zur Antragstellung berechtigt ist.
§ 202 c StGB stellt das Vorbereiten von Straftaten nach § 202 a und 202 b StGB, nämlich das Ausspähen und Abfangen von Daten, unter Strafe. Die genannten Normen dienen dem Schutz des berechtigten Inhabers der Daten vor jedwedem unbefugtem Zugang (vgl. Fischer, StGB, 50. Aufl., § 202 a, Rdnr. 7). Sie beinhalten damit einen Individualrechtsschutz.
Der Anzeigeerstatter teilt nicht mit, dass er durch Handlungen von den beschuldigten Mitarbeitern der Behörde konkret in seiner Rechtssphäre verletzt worden sei. Dem Antragsvorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass er die Strafanzeige in seiner Eigenschaft als Chefredakteur der Zeitschrift "U" erstattet hat. Ein aus dieser Funktion hergeleitetes lediglich allgemeines Interesse an der Strafverfolgung berechtigt ihn indes nicht zum Betreiben des Klageerzwingungsverfahrens.
2.
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon als unzulässig verworfen wird, ist eine Kostenentscheidung gemäß § 177 StPO nicht veranlasst (Schmid in: Karlsruher Kommentar StPO, 5. Aufl., § 177 Rdnr. 1; KMR-Plöd § 177 Rdnr. 2).
Fundstellen
Haufe-Index 2579561 |
StRR 2008, 429 |