Leitsatz (amtlich)
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 5 RVG muss das Gericht die beantragte Festsetzung der Vergütung ablehnen, wenn nach dem Vortrag des Beteiligten ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da die Begründetheit eines solchen Einwands nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2011, 596 unter Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rz. 142 m.w.N.).
Der Einwand einer anderweitigen Gebührenvereinbarung und der Umstand, dass der Beteiligte Zahlungen an seinen antragstellenden Verfahrensbevollmächtigten geleistet hat, ist ein solch beachtlicher Einwand, da damit eine (teilweise) Erfüllung des Vergütungsanspruchs in Betracht kommt. Die Höhe der Teilzahlungen sowie deren Anrechenbarkeit auf den streitgegenständliche Gebührenanspruch ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG näher aufzuklären. Es besteht keine Pflicht des Gerichts zu ermitteln, ob und inwieweit der Einwand der (Teil) Erfüllung letztlich durchgreift.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 16.03.2012; Aktenzeichen 404 F 7/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (404 F 7/10) wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.707,65 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.3.2012 hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Bonn eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 11 Abs. 5 RVG zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag vom 20.6.2011 erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da die Begründetheit eines solchen Einwands nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2011, 596 unter Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rz. 142 m.w.N.).
Eine derartige Ausnahme liegt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erhobenen materiellen-rechtlichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag nicht vor. Dabei mag dahinstehen, ob der erhobene Einwand einer anderweitigen Gebührenvereinbarung hinreichend substantiiert vorgetragen ist. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht bestritten, dass die Antragsgegnerin Zahlungen an ihn geleistet hat und damit eine Erfüllung in Betracht kommt. Die Höhe der Teilzahlungen sowie deren Anrechenbarkeit auf den streitgegenständliche Gebührenanspruch ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG näher aufzuklären. Es besteht keine Pflicht des Gerichts zu ermitteln, ob und inwieweit der Einwand der (Teil) Erfüllung letztlich durchgreift. Eine rechtsmissbräuchliche Erhebung des Erfüllungseinwands lässt sich jedenfalls nicht feststellen, nachdem der Antragsteller Zahlungen der Antragsgegnerin an ihn nicht insgesamt in Abrede gestellt hat.
Zudem ist der Vortrag des antragstellenden Rechtsanwalts zu dem von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit in dem Schriftsatz vom 8.2.2012 inhaltlich nicht nachvollziehbar. Unklar ist, was mit Gebührenansprüchen, die Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind, gemeint ist. Außerdem wurde ein Beschluss des Amtsgerichts vom 28.11.2011, auf den verwiesen wird, dem Schriftsatz nicht beigefügt. Es ist nicht Aufgabe des Festsetzungsverfahrens gemäß § 11 RVG, diese Unklarheiten durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auszuräumen.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 11 Abs. 2 ...