Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung steht nicht entgegen, dass in der Einladung der Gegenstand der Beratung zwar hinreichend bestimmt bezeichnet, aber nicht gleichzeitig angegeben war, dass auch eine Abstimmung erfolgen solle.

2. Bei der Ermittlung eines Abstimmungsergebnisses zunächst die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abzufragen und dann den Rest der anwesenden Stimmen als Ja-Stimmen zu werten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 18.06.2004; Aktenzeichen 8 T 21/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 08.07.2004 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.06.2004 - 8 T 21 /04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 30.000,- EUR

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. hat durch notarielle Teilungserklärung v. 9.5.1997 an den Grundstücken, auf denen die eingangs bezeichnete Wohnanlage errichtet ist, Wohnungseigentum begründet. In der folgenden Zeit hat sie auf den Grundstücken als Bauträgerin mehrere Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 52 Einheiten und 56 Tiefgaragenstellplätzen erbaut. Die Miteigentumsanteile hat sie an einzelne Erwerber, die Beteiligten zu 2. bis 54., veräußert. Für sämtliche Erwerber wurden Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen und ihnen wurde - mit Ausnahme des Beteiligten zu 54. - der Besitz an den erworbenen Einheiten bzw. Stellplätzen eingeräumt. Die Beteiligten zu 2. bis 19. sind zwischenzeitlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, während eine Eigentumsumschreibung hinsichtlich der Beteiligten zu 20. bis 54. bislang nicht erfolgt ist, da diese wegen - behaupteter - Mängel Teile des Kaufpreises zurückbehalten haben. U.a. die behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum sind Gegenstand eines beim LG Bonn anhängigen Beweissicherungsverfahrens, dessen Antragsgegnerin die Beteiligte zu 1. ist.

Mit Schreiben v. 4.7.2003 lud die Beteiligte zu 55., die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, sämtliche übrigen Verfahrensbeteiligten zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung am 28.7.2003 ein. In der Einladung wurde unter Ziff. 3 der Tagesordnung "Beweissicherungsverfahren" lit. c) folgender Tagesordnungspunkt angekündigt: "Finanzierung des Verfahrens/Kostenvorschüsse". Zugleich wurde in der Einladung auf Ziff. 12.3 der Gemeinschaftsordnung hingewiesen, wonach die Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer in jedem Fall beschlussfähig ist.

In der Eigentümerversammlung v. 28.7.2003, zu der neben der Beteiligten zu 1. weitere 16 im Grundbuch eingetragene Sonder- bzw. Teileigentümer erschienen waren, die insgesamt 30 Sondereigentumsrechte hielten, wurden diverse Beschlüsse gefasst, an denen auch die erschienenen Erwerber von Miteigentumsanteilen, hinsichtlich derer eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch bislang nicht erfolgt ist, mitwirkten. U.a. wurde unter TOP 3c) beschlossen, zur Finanzierung des Beweissicherungsverfahrens den angeforderten weiteren Kostenvorschuss i.H.v. 65.000,- EUR als Sonderumlage zum 1.10.2003 fällig zu stellen.

Die Beteiligte zu 1. hat mit einer am 26.8.2003 beim AG eingegangenen Antragsschrift beantragt, sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung v. 28.7.2003 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Die erforderliche Mehrheit für die jeweilige Beschlussfassung habe nicht vorgelegen. Die im Grundbuch bislang nicht eingetragenen Erwerber von Sondereigentumsrechten seien weder stimmberechtigt gewesen noch hätte ihnen ein Recht zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung zugestanden. Die Beschlussfassung zu TOP 3 c) leide an einem formalen Mangel, da in der Einladung die Höhe des gerichtlich angeforderten, weiteren Kostenvorschusses nicht mitgeteilt worden sei.

Die Beteiligten zu 2. bis 54. sind dem Anfechtungsbegehren der Beteiligten zu 1. entgegen getreten.

Das AG hat den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung v. 28.7.2003 gefassten Beschlüsse zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1. ihr Anfechtungsbegehren weiter.

II.

Die nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einem Rechtsfehler beruht.

Das LG hat den Beschlussanfechtungen durch die Beteiligte zu 1. zu Recht den Erfolg versagt.

1.

Der auf Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung v. 28.7.2003 gefassten Beschlüsse gerichtete Verfahrensantrag der Beteiligten zu 1. ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegen...

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