Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Verfahrenspflegers
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG kann von Eltern des Kindes nach §§ 19, 20 FGG angefochten werden.
2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG bedarf der Begründung.
3. Ein erheblicher Interessengegensatz i.S. des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG besteht nicht schon allein deshalb, weil die Eltern im Verfahren betreffend die elterliche Sorge widerstreitende Anträge stellen.
Normenkette
FGG §§ 19-20, 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Aktenzeichen 19 (14) F 70/98 SO) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerdeder Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 12. April 1999 (19 (14) F 70/98 SO) aufgehoben.
2.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen
Gründe
I.
Im vorliegenden Ehescheidungsverbundverfahren erstreben beide Parteien jeweils die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder
- A.D., geboren am 14.08.1987, und
- R.D., geboren am 07.03.1993,
auf sich allein. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. April 1999 hat das Familiengericht den Kindern „gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FGG” einen Verfahrenspfleger beigeordnet und Rechtsanwalt P., E., zum Verfahrenspfleger bestimmt. Am 21. April 1999 hat das Familiengericht beschlossen, ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 6. Mai 1999, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, wendet sich gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder. Sie bemängelt, dass der Beschluss, der einen nicht unerheblichen Eingriff in die elterliche Gewalt darstelle, keine Begründung enthalte.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder sei derzeit nicht erforderlich und beantragt Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II.
1. Die Beschwerde ist nach §§ 621 a ZPO, 19, 20 FGG zulässig.
Bei der Pflegerbestellung nach § 50 FGG handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die selbständig anfechtbar ist (in Ergebnis ebenso: OLG München FamRZ 1999, 667, OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.06.1999 – 6 WF 96/99 – FamRZ 1999, Heft 15 S. IX, FamRefK/Maurer § 50 FGG Rn. 35, a.A. Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 Rn. 26 – vgl. zur ähnlichen Frage der Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren nach § 67 FGG: OLG Köln – 16. Zivilsenat – OLGR 1999, 254 m.w.N.)
Zwischenverfügungen des Gerichts sind zwar einer Anfechtung entzogen, soweit hierdurch Rechte der Beteiligten nicht verletzt werden können. Sie sind aber anfechtbar, soweit sie in Rechte der Beteiligten eingreifen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rn. 9, Bumiller-Winkler, FGG, 6. Aufl., § 19 Anm. 2 a) bb) jeweils m.w.N.). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG greift bereits in die Rechte der beteiligten Eltern ein. Denn die Wahrnehmung der Interessen des Kindes ist Bestandteil der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB. Auch wenn durch die Pflegerbestellung nach § 50 FGG die Vertretungsbefugnis der Eltern nicht förmlich eingeschränkt wird, sind sie dadurch in ihrer Rechtsstellung doch unmittelbar betroffen, dass einer weiteren Person partiell dieselbe Rechtsposition wie ihnen eingeräumt wird. Der Verfahrenspfleger tritt für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl.; § 50 FGG Rn 10). Im übrigen wirkt sich die Pflegerbestellung auf die auf die von den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten aus (vgl. § 50 Abs. 5 FGG, Nr. 9016 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG und § 137 Nr. 16 KostO). Dieser letzte Gesichtspunkt kann allerdings allein nicht zur Begründung einer Beschwerdebefugnis in der Sache herangezogen werden, da er nach § 8 GKG, § 16 KostO im Rahmen der Kostenentscheidung und – Festsetzung geltend gemacht werden kann und eine gerichtliche Beweisanordnung, durch die gleichermaßen Kosten verursacht werden, nach allgemeiner Auffassung nicht anfechtbar ist (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rn. 9, Bumiller-Winkler, FGG, 6. Aufl., § 19 Anm. 2 a) bb) jeweils m.w.N.).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache – zumindest vorläufigen – Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Denn die Beschwerdeführerin rügt mit Recht, dass der angefochtene Beschluss, der ihr Elternrecht beeinträchtigt, nicht hinreichend begründet ist.
Da der Beschluss die Elternrechte der gesetzlichen Vertreter beeinträchtigt, bedarf er, um eine wirksame Rechtskontrolle zu gewährleisten, einer Begründung. Diese muss sich spätestens im Falle einer Anfechtung aus der Nicht-Abhilfe-Verfügung ergeben. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss v. 24.06.1999 – 6 WF 96/99 – FamRZ 1999, Heft 15 S. IX).
Der angefochtene Beschluss nennt als Grundlage lediglich die gesetzliche Bestimmung de...