Entscheidungsstichwort (Thema)
Nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiertes Vorbringen bei unsorgfältiger Prozessführung im Erstprozess
Leitsatz (amtlich)
Eine unsorgfältige frühere Prozessführung kann nicht über § 323 Abs. 1 ZPO mit der Abänderungsklage in einem Folgeprozess beseitigt werden. Notwendige Folge eines früheren unvollständigen Prozessvortrags, wonach nicht ausreichend substantiiert zu unterhaltsrelevanten Schulden vorgetragen worden ist und insbesondere Belege fehlten, dass solche Belastungen tatsächlich entstanden waren, ist, dass der Abänderungskläger nach wie vor mit deren Geltendmachung gem. § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen 35 F179/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.1.2008 verkündete Urteil des AG - FamG - Brühl - 35 F 179/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senats die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 23.7.2008 - 4 UF 23/08 - (Bl. 171-174 R GA), welchem mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Klägers vom 14.3.2008 (Bl. 172-180 GA) nur folgendes hinzuzufügen ist:
1. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es bestünden schon verfassungsrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, es würde insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wie das BVerfG in seinen Entscheidungen v. 3.7.2008 - 1 BvR 1525/08 - sowie v. 18.6.2008 - 1 BvR 1336/08 - festgestellt hat. Zur Verfassungsgemäßheit der Regelung in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist der Senat im Einzelnen auf die Begründung des BVerfG in den vorzitierten Entscheidungen.
2. Es kann auch im Einzelfall nicht festgestellt werden, dass der Senat gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt, wenn er in vorliegendem Falle gem. § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweist. Dem Kläger ist im Berufungsverfahren umfassend Gelegenheit gegeben worden, seinen Rechtsstandpunkt vorzutragen. Er ist auf die Bedenken des Senats hinsichtlich der Begründetheit seiner Berufung durch den Senatsbeschluss vom 23.7.2008 - 4 UF 23/08 - umfassend hingewiesen worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, zu diesen Hinweisen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht.
Indes ergibt die Stellungnahme des Klägers zu dem Hinweisbeschluss des Senats keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, insbesondere erscheint es dem Senat nicht geboten, mündlich zu verhandeln, um dem Kläger die Möglichkeit der Revisionszulassung zu ermöglichen. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Vielmehr ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet.
3. Nach wie vor vertritt der Senat die Auffassung, dass der Beklagte mit seinem Vortrag zur Geltendmachung von "Altschulden" ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine lebenslange "Präkludierung", die unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO nicht mehr beachtenswert erscheint. Vielmehr ist dem Kläger nach wie vor vorzuwerfen, dass bereits im Erstprozess die "perpertuierten Altschulden" auch heute noch nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Dies ist notwendige Folge seines früheren unvollständigen Prozessvortrags. Der Kläger hat gerade nicht belegen können - Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Betriebsunterlagen -, dass die weiterhin vorgetragenen Belastungen "Neuschulden" sind. Dem Kläger ist vorzuwerfen, dass er schon im Erstprozess zu den "Betriebsbelastungen" nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat und er insbesondere Belege dafür schuldig geblieben ist, dass solche Belastungen tatsächlich entstanden und unterhaltsrechtlich beachtenswert waren. Hiermit muss es nach wie vor sein Bewenden haben. Eine unsorgfältige frühere Prozessführung kann nicht über § 323 ZPO beseitigt werden. Der Kläger hatte nicht einmal im letzten Unterhaltsabänderungsverfahren, welches vorliegendem Abänderungsverfahren vorausgegangen ist, ansatzweise versucht darzustellen, dass die ursprünglich bestehenden Altschulden, mit deren Geltendmachung er gem. § 323 Abs. 2 ZPO nach wie vor ausgeschlossen ist, in den Folgejahren getilgt worden sind und er im Folgenden notwendigerweise neue Schulden hatte begründen müssen. Der Vortrag des Klägers in hiesigem Verfahren stellt sich als Fortschreibung seines Vortrages in den...