Leitsatz (amtlich)
Eine zum Wegfall der Hofeigenschaft führende landwirtschaftsfremde Betriebsumwandlung liegt nicht vor, wenn der Hofeigentümer die Bewirtschaftung des Hofes als landwirtschaftlichen Mischbetrieb (Ackerbau und Grünland) aufgibt und stattdessen eine Pensionstierhaltung betreibt. Diese ist dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn die Futtermengen überwiegend nicht zugekauft, sondern von der Flächen der Besitzung gewonnen werden. Auf die Rentabilität des Betriebes kommt es für den Fortbestand des Hofes grundsätzlich nicht an. Wird der Betrieb zumindest noch im Nebenerwerb fortgeführt, so bleibt die Hofeigenschaft unabhängig von den Grundsätzen zum Wiederanspannen eines ruhenden Betriebes erhalten.
Verfahrensgang
AG Gummersbach (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen 44 Lw 5/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Gummersbach vom 28.4.2014 (Az.: 44 Lw 5/014) zurückgewiesen:
Der Tenor der Entscheidung wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird folgendes Hoffolgezeugnis erteilt:
Mit dem Tode der 18.6.2011 verstorbenen Frau F. C geboren C2, zuletzt wohnhaft in Hilden, geboren am 0.8.1918 in X, jetzt M, ist deren Sohn, Herr D C, geboren am 0.6.1947, wohnhaft Ustraße xxx, M2, Hoferbe des im Grundbuch des AG Wipperfürth von L Blatt 9xx und Blatt 1xxx eingetragenen Hofes geworden.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 18.6.2011 verstorbene Erblasserin ist die die Mutter der Beteiligten. In den sechziger Sie hatte sie als Kapitalanlage Jahren landwirtschaftliche Besitzungen in der Ortschaft O, Gemeinde X, erworben, und zwar im Jahre 1962 den Hof C3, im Jahre 1966 den Hof L und im Jahre 1967 den Hof L2. 1967 wurden die drei vormals getrennten Höfe als Betriebseinheit "Gut O" bewirtschaftet und an die Eheleute T verpachtet. Zur gleichen Zeit wurde auch für den gesamten landwirtwirtschaftlichen Betrieb der Hofvermerk eingetragen. Die Eheleute T bewirtschafteten den Hof zunächst als Mischbetrieb mit Ackerbau und Grünland, worauf Milchkühe und Hühner gehalten wurden. Mit der Zeit wurde die Hühnerhaltung aufgegeben und die Ackerflächen wurden zu Grünflächen umgewandelt. Parallel zur Milchviehhaltung wurde eine Pferdezucht aufgebaut. 1983 wurde der Einheitswert des Hofes auf 24.833,- EUR festgesetzt. Nach dem Tode des Pächters F T im Jahre 1991 wurde die Pacht von dessen Witwe, J T, fortgesetzt. Die Pächterin verringerte nach und nach die Milchviehhaltung und stellte im Jahre 1999 mit Verkauf der Milchquote die Milchproduktion vollständig ein. Seitdem werden in den ehemaligen Rinder-ställen ca. 12 Pensionspferde gehalten. Zudem werden über die Wintermonate in einer Scheune Pensionsrinder des Nachbarlandwirts aufgenommen und versorgt. Im Juli 2003 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. In diesem Testament setzte sie den Antragsteller und die Antragsgegnerin zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Antragsteller hat mit notarieller Urkunde den Antrag gestellt, ihm bezüglich des Hofes in O ein Hoffolgezeugnis zu erteilen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei Hoferbe geworden. Die Hofeigenschaft des Anwesens sei im Zeitpunkt des Erbfalles nicht entfallen gewesen. Zwar stelle die Pensionstierhaltung keine landwirtschaftliche Nutzung dar. Nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten stehe aber fest, dass der Betrieb als Nebenerwerbsbetrieb mit extensiver Mutterkuhhaltung habe wiederangespannt werden können. Der Antragsteller sei auch wirtschaftsfähig.
Mit der Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bereits im Zeitpunkt des Erbfalles habe kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorgelegen, weil die wirtschaftliche Betriebseinheit des Hofes auf Dauer aufgelöst gewesen sei. Dies sei schon deshalb anzunehmen, weil die dauerhafte Bewirtschaftung durch Dritte die Hofeigenschaft entfallen lasse. Das Gericht habe deshalb schon hinterfragen müssen, ob der Hofvermerk in den sechziger Jahren überhaupt in zulässiger Weise eingetragen worden sei. Entgegen den Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts sei die Hofeigenschaft jedenfalls spätestens dadurch weggefallen, dass die Erblasserin entschlossen gewesen sei, den Hof nicht selbst zu bewirtschaften. Jedenfalls mit Aufgabe der Landwirtschaft durch die Pächterin, Frau T, sei die Hofeigenschaft entfallen. Spätestens im Jahre 1999 sei die landwirtschaftliche Betriebseinheit völlig aufgegeben worden. Mit Verkauf der Milchreferenzmenge, der technischen Einrichtungen sowie des lebenden und toten Inventars sei dem Hof jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen worden. Die danach überwiegend auf der Hofstel...