Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 13.07.2007; Aktenzeichen 2 O 679/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2007 - 2 O 679/06 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte wegen einer ihm vermittelten Gesellschaftsbeteiligung an dem Immobilienfonds O-Straße 3 GbR in C auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.5.2007, auf den Bezug genommen wird, einen Musterfeststellungsantrag gem. §§ 1 ff. KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 13.7.2007 (Bl. 399 ff.) als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG an einer hinreichenden kausalen Verknüpfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit dem Emissionsprospekt als einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1364) hat das Landgericht darauf verwiesen, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG sei ebenso wenig wie die Gerichtsstandsregelung des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO anwendbar, wenn die Schadensersatzklage sich gegen einen Beklagten richte, mit dem ein Auskunfts-, Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsvertrag bestehe. Ein solcher Beklagter werde nämlich wegen unterlassener individueller Aufklärung bzw. falscher oder unzureichender Beratung in Anspruch genommen und gerade nicht aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen, wie dies für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG vorausgesetzt werde.

Nichts anderes gelte insoweit, als der Kläger sein Schadensersatzbegehren auf eine "uneigentliche Prospekthaftung" oder eine Prospektverantwortlichkeit "im weiteren Sinne" stütze. Auch in solchen Verfahren beruhe ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht auf Unzulänglichkeiten des Prospekts, sondern auf einer fehlenden Überprüfung der Richtigkeit des Prospekts oder auf pflichtwidrig unterlassenen oder falschen Angaben, die losgelöst vom Prospekt im Einzelfall geboten waren. Schließlich spreche auch Sinn und Zweck der Regelungen gegen eine Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen aufgrund individueller Beratungsfehler.

Gegen den ihm am 17.7.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 31.7.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung (Bl. 409 ff.) Bezug genommen wird. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers gemäß Beschluss vom 3.8.2007 nicht abgeholfen.

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Musterfeststellungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Der Musterfeststellungsantrag des Klägers wird nicht vom gesetzlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG erfasst.

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung des § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO entschieden (NJW 2007, 1364; NJW 2007, 1365), dass der ausschließliche Gerichtsstand, der nach dem Wortlaut der Bestimmung für Klagen gilt, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, nicht anzuwenden ist auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm die Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gestützte Klage - so die Begründung des Bundesgerichtshofs - ist nicht auf den Ersatz eines auf Grund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehlerhafter Beratung, mag sich diese auch auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation gestützt haben. Der Senat hat keinen Zweifel, dass diese Grundsätze uneingeschränkt zu übertragen sind auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG. Beide Vorschriften haben denselben Geltungsbereich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 32 b Rz. 3; Stöber NJW 2006, 3725, Vollkommer NJW 2007, 3096). Dies ergibt sich schon deswegen, weil § 32 b ZPO gem. Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.2005 (BGBl 2437) in die Zivilprozessordnung eingefügt wurde und gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von Kapital-Musterverfahren zugleich mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft getreten ist. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (RegE, BT-Dr 15/5091, S. 33...

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