Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 89 O 67/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 89 O 67/17 -, berichtigt durch Beschluss vom 05.10.2018, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Teilurteil dem Klageantrag zu I. des Klägers entsprechend verurteilt, diesem einen Buchauszug über sämtliche Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers und Angabe, wem dieser zugeschlüsselt war, also dem Kläger oder einem der o.g. Mitarbeiter
2. Versicherungsscheinnummer
3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Produkt/Tarifart, provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
4. Vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresprämie einschließlich eventueller Erhöhungen (Höhe, Fälligkeit)
5. Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen
6. Datum einer eventuellen Stornierung, Datum und Art der Kenntnis von der Stornogefahr durch die Beklagte bzw. den Kooperationspartner, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandhaltungsmaßnahmen
7. Zeitraum innerhalb des Auskunftszeitraumes, in dem der Vertrag dem Kläger oder den o.g. Mitarbeitern als R- bzw. Z-Kundenbestand zugeschlüsselt war.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten über den Sach- und Streitstand erster Instanz sowie der dort gestellten Sachanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 11.09.2018 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit am 01.10.2018 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.11.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 07.09.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 89 O 67/17, wird der Klageantrag zu I. abgewiesen.
Mit Verfügung vom 15.11.2018 ist die Beklagte dazu aufgefordert worden, zum Berufungsstreitwert und zur Beschwer vorzutragen. Ebenso ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass sich bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs die Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, richtet.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 hat die Beklagte vorgetragen, dass ihr Interesse, die Buchauszüge nach § 87c Abs. 2 HGB nicht erarbeiten zu müssen, aufgrund des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwands bereits als erheblich betrachtet werde. Es komme hinzu, dass die streitigen Datenbestände zunächst durch die IT-Abteilung herausgefiltert werden müssten, da hierzu aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen keine konkreten Aufzeichnungen getätigt worden seien. Soweit ein derartiges Herausfiltern überhaupt möglich wäre, sei dieser Vorgang bereits mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, der schätzungsweise 30-40 Stunden betragen dürfte. Hinzu komme der weitere Zeit- und Arbeitsaufwand der für die Provisionsberechnungen zuständigen Sachbearbeiter, welche die so aufgefundenen und häufig weit in der Vergangenheit liegenden Daten aufarbeiten müssten, um dem hier streitigen Auskunftsanspruch, welcher dem sonst üblichen Buchauszug entsprechen dürfte, in ausreichendem Maße nachzukommen. Die weitergehende Aufarbeitung müsse mit schätzungsweise 60-70 Stunden angesetzt werden, die auf die verschiedenen Mitarbeiter aufzuteilen wären. Unter Beachtung dieser beiden Arbeitsschritte dürfte sich der Zeitaufwand auf mindestens 100 Stunden belaufen, wobei der tatsächliche Arbeitsaufwand in dieser Konstellation weitaus höher liegen dürfte, so dass die Beklagte den Wert der Beschwer zunächst schätzungsweise auf 5.000,00 Euro festgelegt habe. Da es sich bei diesen Tätigkeiten um berufstypische Leistungen der Beklagten handele, dürfte insoweit zumindest ein Betrag von 21,00 Euro pro Stunde im Sinne des § 22 JVEG in Ansatz gebracht werden, so dass unter Berücksichtigung von mindestens 100 Arbeitsstunden zumindest von einem Berufungsstreitwert von 2.100,00 Euro auszugehen sei.
Mit Beschluss vom 20.12.2018 (Bl. 145 GA) hat der Senat den Wert für das Berufungsverfahren auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt und zudem darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das angegriffene Teilurteil als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen zwei Woch...