Verfahrensgang

AG Euskirchen (Aktenzeichen 14 F 37/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 14.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.11.2021 (14 F 37/20) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das am xx.xx.2018 geborene Kind lebte zunächst im Haushalt der Kindesmutter. Nach verschiedenen Gefährdungsmeldungen hat das Jugendamt mit Schriftsatz vom 09.03.2020 im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren angeregt, der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, zu entziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach Mitteilungen über angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum sowie häusliche Gewalt bislang installierten ambulanten Hilfen nicht ausreichen würden, um den Bedarf zu decken. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für den damals 1 1/2 jährigen Sohn sei vielmehr eine stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 19 SGB VIII in Form einer Mutter-Kind-Einrichtung erforderlich. Diese stationäre Hilfe lehne die Kindesmutter ab. Das Kind wurde am 10.03.2020 in Obhut genommen.

Mit Beschluss vom 14.04.2020 sind die Beschwerdegegner der Kindesmutter im Rahmen der dieser bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. In Anbetracht des zwischenzeitlichen, von den Beschwerdegegnern mitgeteilten Einverständnisses der Kindesmutter mit der Unterbringung des Kindes in einer Bereitschaftspflegefamilie kam es zunächst nicht zur Terminierung. Nachdem die Kindesmutter entgegen ihrer Zusagen für das Jugendamt nicht erreichbar war, fand am 08.05.2020 ein Anhörungstermin statt. Hier erklärte die Kindesmutter, sie sei bereit, für ihr Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen. Im Sitzungsprotokoll wurde nach ausführlicher Erörterung eine familiengerichtliche Vereinbarung mit dem Inhalt festgehalten, dass die Kindesmutter damit einverstanden sei, zunächst probeweise in der vom Jugendamt vorgeschlagenen Mutter-Kind-Einrichtung mit dem Ziel, auch das Kind mit aufzunehmen, zu wohnen, und dass sie des Weiteren mit dem vorläufigen Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zu Erziehung zu beantragen, einverstanden sei. Weiter wurde festgehalten, dass sich alle Beteiligten einig seien, im Hauptsacheverfahren in 6 Monaten zu terminieren, um auf Grundlage der dann eingetretenen Entwicklung eine Entscheidung zu treffen.

Im Anschluss wurden der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die in der Vereinbarung genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Die einseitige Begründung gibt den Vortrag des Jugendamts zu den festgestellten kindeswohlgefährdenden Aspekten wieder und stellt im Übrigen auf die Einsicht der Kindesmutter und deren Bereitschaft, in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen, ab und begründet den gleichwohl erforderlichen Teilentzug mit der bislang fehlenden Zuverlässigkeit. Die der Kindesmutter bewilligte Verfahrenskostenhilfe wurde auf den Abschluss der familiengerichtlichen Vereinbarung erstreckt.

Die Beschwerdegegner haben in der Folge die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung beantragt, darunter auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Nach Stellungnahme der beschwerdeführenden Bezirksrevisorin ist die Vergütung ohne die geltend gemachte Einigungsgebühr unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung festgesetzt worden. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Einbeziehung der beantragten Einigungsgebühr festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Landeskasse.

Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 33 Abs. 8 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit Beschluss vom 18.01.2021 auf den Senat übertragen.

II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde vom 14.12.2020, deren Eingang beim Amtsgericht datumsmäßig nicht erfasst worden ist, ist insbesondere nicht verfristet. Der angefochtene Beschluss vom 09.11.2021 ist der Bezirksrevisorin nicht zugestellt, sondern lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt worden. Die entsprechende Verfügung datiert vom 29.11.2021 (Bl. 37 VKH-Heft). Der tatsächliche Zugang des Beschlusses ist ebenfalls nicht dokumentiert. Mangels förmlicher Zustellung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am 14.12.2021 (Datum des Beschwerdeschriftsatzes) zu laufen begann. Die Beschwerde ist spätestens am 22.12.2020 (Datum der Verfügung zur Aktenübersendung an das Oberlandesgericht, Bl. 37 Rück VKH-Heft) und damit rechtzeitig eingegangen. Da das Amtsgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss zu...

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